Lamstag den 25. Juni 1850. 24. Jahrgang. M 13.
Dr. J. A. Feuffert's
Flätter für Zechtsanwendung
zunton in Bayern.
Snbnl#: Die eheliche Gütergemeinnschaft in Landebern. —. Durch Plederverebe.
lichung wird die Einkindschaft nicht auigehoben Wahn
elrasbokontrakte nach deneschorden'schem dte — Chufstelung
*si2# „Slstslalanwten twt Armen Partel: gechte. 1
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Die eheliche Gütergemeinschaft in Fandsberg.
In einer Streitsache zwischen zwei getrennten
Ehegatten über die Auseinandersetzung ihrer Vermö—
gensverhältnisse kam bei dem obersten Gerichtshofe ein
Lokalstatut in beglaubigter Abschrift zur Vorlage,
wonach au in Landsberg, wie in Ingolstadt (vgl.
Bd. 23 S. 113), zwischen den Ehegatten in Er—
mangelung von Ehepakten die allgemeine Gütergemeinschaft
den regelmähigen Gliterstand bildet. (R.=Nr.
2555/59.) In einer „u nterschiedlichen
Beschreibung aller und jeder der gemeinen Stadt
Landsberg in Oberbayern Privilegien, Freiheiten,
Handvesten, .. . .. darin auch ein Rechtbbuch“,
welche in dem Reichsarchive vorliegt, findet sich nämlich
eine Handfeste des Herzogs Stephan von
Bayern vom Valentinstage 1392, worin derselbe im
Wesentlichen erklärt:
.. Wir thun kund, daß unsere Bürger der
J Stadt Landsberg Uns haben ihr Recht vorgebracht,
daß Heirathen beschehen sind bei ihnen und auch
noch beschehen nach Recht und alter Gewohnheit der
Stadt L., deren Recht sei, sobald die Wirthsleute
(d. i. die Ehegatten) die Deck begreifet und (über
sie) zusammengefallen * so soll thr beider Gut,
NReue Folte IV. Band.