Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Lamstag  den  25.  Juni  1850.  24.  Jahrgang.  M  13.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Flätter  für  Zechtsanwendung

zunton  in  Bayern.

Snbnl#:  Die  eheliche  Gütergemeinnschaft  in  Landebern.  —.  Durch  Plederverebe.
lichung  wird  die  Einkindschaft  nicht  auigehoben  Wahn
elrasbokontrakte  nach  deneschorden'schem  dte  —  Chufstelung
*si2#  „Slstslalanwten  twt  Armen  Partel:  gechte.  1
—  —

Die  eheliche  Gütergemeinschaft  in  Fandsberg.

In  einer  Streitsache  zwischen  zwei  getrennten
Ehegatten  über  die  Auseinandersetzung  ihrer  Vermö—
gensverhältnisse  kam  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  ein
Lokalstatut  in  beglaubigter  Abschrift  zur  Vorlage,
wonach  au  in  Landsberg,  wie  in  Ingolstadt  (vgl.
Bd.  23  S.  113),  zwischen  den  Ehegatten  in  Er—
mangelung  von  Ehepakten  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  den  regelmähigen  Gliterstand  bildet.  (R.=Nr.
  2555/59.)  In  einer  „u  nterschiedlichen
Beschreibung  aller  und  jeder  der  gemeinen  Stadt
Landsberg  in  Oberbayern  Privilegien,  Freiheiten,
Handvesten,  ..  .  ..  darin  auch  ein  Rechtbbuch“,
welche  in  dem  Reichsarchive  vorliegt,  findet  sich  nämlich
  eine  Handfeste  des  Herzogs  Stephan  von
Bayern  vom  Valentinstage  1392,  worin  derselbe  im
Wesentlichen  erklärt:

..  Wir  thun  kund,  daß  unsere  Bürger  der

J  Stadt  Landsberg  Uns  haben  ihr  Recht  vorgebracht,

daß  Heirathen  beschehen  sind  bei  ihnen  und  auch

noch  beschehen  nach  Recht  und  alter  Gewohnheit  der
Stadt  L.,  deren  Recht  sei,  sobald  die  Wirthsleute

(d.  i.  die  Ehegatten)  die  Deck  begreifet  und  (über

sie)  zusammengefallen  *  so  soll  thr  beider  Gut,
NReue  Folte  IV.  Band.