Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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II.
Pesondere  Destimmungen  uüber  Hebammenschulen,  Wahl  und
Aufnahme  der  Schülerinnen.

S.  157.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  Januar  1818,  die  vorschriftswidrige

  Aufnahme  einer  Schülerin  an  der  Hebammenschule  zu
N.  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  dem  über  die  öffentliche  Hauptprüfung  der  aus  dem
N.  Kreise  an  der  Hebammenschule  zu  N.  gewesenen  Schülerinnen
vorgelegten  Protokolle  hat  man  ersehen,  daß  der  Vorstand  dieser
Schule  eine  Candidatin  ohne  Wissen  und  Erlaubniß  der  k.  Regierung
  des  N.  Kreises,  wenn  gleich  auf  eigene  Kosten,  in  die
Hebammenschule  aufgenommen  und  zum  Unterrichte  zugelassen
  habe.

Da  sich  hieraus  mancherlei  Unordnungen  und  besonders
rücksichtlich  der  Anstellung  dergleichen  Individuen  verschiedene
Schwierigkeiten  ergeben,  welchen  nur  allein  durch  die  für  die
Auswahl  der  Hebammen-Candidatinnen  festgesetzten  Normen
vorgebeugt  werden  kann,  so  hat  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises
dem  Vorstande  an  der  Hebammenschule  zu  N.  die  Aufnahme
dieser  Schülerin  zu  verweisen  und  denselben  zur  künftigen  genaueren
  Befolgung  der  desfallsigen  Vorschriften  anzuweisen.

München,  den  21.  Januar  1818.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises  also  ergangen.

 

Nr.  4,303.  8.  158.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  März  1820,  die  Resultake
des  II.  Hebammen-Lehrkurses  im  Jahr  1819  an  der  Hebammen=Schule
  zu  Bamberg  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  wird  hiemit  bestimmt,  daß  für  die  Folge  an  keiner  der
drei  Hebammenschulen  des  Königreichs  irgend  eine  Hebammen-Candidatin,
  welche  die  Schule  auf  ihre  eigenen  Kosten
besucht,  angenommen  werde,  wenn  sich  dieselbe  nicht  bei  dem  betr.
Vorstande  nicht  nur  über  ihre  pecuniären  Mittel  zur  Anschaffung