Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

374 I. 3. Preußens Erhebung. 
das Recht der Berathung, nicht die Mitentscheidung. Stein's Gesetzgebung 
hatte die Grundlagen des großen Reformwerks längst sicher gestellt, und 
auch die Gesetze, welche Hardenberg den Landesdeputirten vorlegte, waren 
zum Theil schon vollendete Thatsachen. 
Der Staatskanzler versammelte die Deputirten in seiner Wohnung 
und begrüßte sie sogleich in der väterlichen Weise des alten Absolutismus: 
wie ein guter Vater von seinen Kindern so verlange der König von seinem 
geliebten Volke nicht blinden Gehorsam, sondern freie Zustimmung zu 
seinen wohlthätigen Befehlen. Darauf wurden vier Abtheilungen ge— 
bildet, unter dem Vorsitze der vier anwesenden Regierungspräsidenten; 
jede berieth für sich, schickte ihre Protokolle an Hardenberg, der dann 
nach Belieben noch einzelne Mitglieder zu sich berief und endlich dem 
Monarchen Bericht erstattete. Die Versammlungen erschienen wie eine 
vertrauliche Besprechung mit der Person des höchsten Beamten, und doch 
wurden sie dem Staatskanzler bald sehr unbequem. Eine ganze Welt 
von bedrohten wirthschaftlichen und örtlichen Interessen erhob sich aufge— 
scheucht; gerechte und ungerechte Klagen schwirrten hin und her; keine 
Spur einer Parteibildung, nur ein krauses Durcheinander von Lands— 
mannschaften und ständischen Gruppen. Ueber die Härte der neuen Mahl— 
steuer waren die Vertreter des flachen Landes einig; die beabsichtigte Con— 
solidation der Kriegsschulden rief stürmischen Widerspruch hervor, da die 
Kurmark tief verschuldet war, während Altpreußen einen großen Theil 
seiner Kriegslasten durch Steuern gedeckt hatte. 
Am lautesten lärmten die Vertreter der Ritterschaft; sie waren ver— 
traut mit der neuen englischen Theorie, wornach die Grundsteuer den 
Charakter einer Rente trug, behaupteten steif und fest, die geplante Aus- 
gleichung der Grundsteuer sei offenbarer Raub. Neben dem ehrlichen 
Rechtsgefühle spielte auch die nackte Selbstsucht mit; dieselbe kurmärkische 
Landschaft, deren Redner so zäh an dem Rechtsboden ihrer alten Frei- 
heitsbriefe festhielten, stellte dem Staatskanzler unbedenklich die Zumuthung: 
es sollten die Klagen ihrer Gläubiger durch einen königlichen Machtbefehl 
vorläufig eingestellt werden!“) Währenddem rückten die unaufhaltsamen 
Stände von Lebus, Beeskow und Storkow mit einer neuen Verwahrung 
ihrer „vertragsmäßigen Exemtionen und Freiheiten“ heran. Mit groben, 
unziemlichen Worten betheuerten sie, durch die neuen Gesetze werde das 
Grundgesetz des Staates vernichtet, und fragten, ob man das alte ehr- 
liche brandenburgische Preußen in einen neumodischen Judenstaat ver- 
wandeln wolle. Unter den Unterzeichnern stand Marwitz natürlich oben- 
an; neben ihm der alte Graf Finkenstein, einer jener pflichtgetreuen 
Richter, welche bei dem Processe des Müllers Arnold die unverdiente 
Ungnade König Friedrich's erfahren hatten. Dem Staatskanzler riß 
  
*) Eingabe der kurmärkischen Landschaft v. 10. Oct. 1810.
	        
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