Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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scheidung  festgestellt  werden  muͤssen,  um  die  Theilnehmungsrechte,  deren  Umfang
und  Werthverhaͤltniß  und  eben  so  die  Ausgleichungsmittel  klar  zu  machen.

Bei  der  Aufstellung  des  Auseinandersetzungs-Plans  haben  sie  zwar  die
Waünsche  der  Interessenten  zu  berücksichtigen.  Sie  sind  aber  an  deren  Anträge
in  dieser  Beziehung  nicht  weiter  gebunden,  als  so  weit  die  Wahl  der  Auseinandersetzungsmittel
  nach  den  Gesetzen  von  der  Willkühr  derselben  abhängig  gemacht
  ist;  vielmehr  haben  sie  den  Auseinandersehungs-Plan,  wie  er  nach  den
Lokalverhältnissen,  den  bestehenden  Vorschristen  und  dem  Zwecke  der  Auseinandersetzungen
  am  passendsten  ist,  in  Vorschlag  zu  bringen,  unbeschadet  der  Erörterung
  dersenigen  Erinnerungen  und  Vorschläge,  welche  die  Parteien  in  ihrem
Interesse  zu  machen  haben.  Eben  so  haben  sie  hiernächst  den  Auseinandersezzungs-Rezeß
  zusammen  zu  stellen.  Den  Parteien  bleibt  zwar  wegen  der  nach
ihrem  Dafürhalten  ungebührlichen  Zumuthungen  des  Kommissarius  der  Rekurs
an  die  vorgesetzte  Behörde  unbenommen,  nichtsdestoweniger  müssen  sie  aber  bis
zu  deren  weiteren  Verfügung  den  Anweisungen  desselben  unweigerlich  Folge  leisten.

.  18.  Die  General-Kommissionen  haben  die  von  ihnen  angenommenen
(lechnischen  Grundsätge  aus  den  deshalb  den  Oekonomie-Kommissarien  von  Zeit
zu  Zeit  zugegangenen  Instruktionen  zusammen  zu  stellen  und  periodisch  durch  ihre
nachträglichen  Anweisungen  zu  ergänzen.  Auk  sollen  die  technischen  Mitglieder
der  General-Kommissionen  und  Revisions-Kollegien  auf  Beraas  des  Ministerii
  des  Innern  von  Zeit  zu  Zeit  zusammentreten,  um  gemeinsame  Beschlüsse
darüber  zu  fassen.  Die  hierbei  vorkommenden  Meinungsverschiedenheiten  werden
  dem  Ministerio  des  Innern,  welchem  jene  Instruktionen  immer  einzureichen
sind,  zur  Emscheidung  vorgetragen.  Oie  hiernach  zusammengestellten  Instruktionen
  der  Oekonomie-Kommissarien,  sind  durch  den  Druck  zu  vervielfältigen  und
in  den  Buchhandel  zu  bringen,  um  den  Interessenten  Gelegenheit  zu  geben,  sich
damit  bekannt  zu  machen.  Diese  Instruktionen  sollen  jedoch  keinesweges  als
bindende  Norm  betrachtetk  werden.

Die  Oekonomie-Kommissarien  und  sonst  zugezogenen  Sachverständigen
haben  sich  dieselben  zwar  zum  Anhalt  zu  nehmen,  und  ihre  Berechnungen
darauf  anzulegen.  Es  bleibt  jedoch  nicht  nur  den  Parteien  überlassen,  ihre  Erinnerungen
  sowohl  gegen  die  angenommenen  Prinzipien  überhaupt,  als  gegen
deren  Anwendbarkeit  im  vorliegenden  Falle  vorzutragen,  sondern  es  liegt  auch
den  Oekonomie-Kommissarien  und  sonst  zugezogenen  Sachverständigen  ob,  ihre
Bedenken  dagegen  zur  Sprache  zu  brungen,  in  ihrem  Gutachten  ihre  davon  abweichende
  Meinungen  zu  entwickeln  und  nach  Maaßgabe  derselben  ihre  Gegen-Rechnung
  vorzulegen.  Nicht  minder  sind  die  General-Kommissionen  und  NRevisions-Kollegien
  gehalten,  sowohl  die  Erinnerungen  der  Parteien,  als  die  abweichenden
  Gutachten  der  Sachverständigen  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterwerfen,
  und  je  nach  ihrer  gewonnenen  besseren  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ohne
sich  an  die  früher  aufgestellten  Normen  zu  binden.  Finden  gedachte  Kollegien
sich  dabei  veranlaßt,  die  früher  angenommenen  Normen  im  Allgemeinen  abzuändern
  oder  zu  modifziren,  so  haben  sie  sich  darüber  zu  verständigen  und  deren
Miteheilung  an  die  Oekonomie-Kommissarien  und  *  Bekanmmachusg  nach
dem  Vorstehenden  zu  veranlassen.

(No.  1542.)  8.  109.