— 105 —
scheidung festgestellt werden muͤssen, um die Theilnehmungsrechte, deren Umfang
und Werthverhaͤltniß und eben so die Ausgleichungsmittel klar zu machen.
Bei der Aufstellung des Auseinandersetzungs-Plans haben sie zwar die
Waünsche der Interessenten zu berücksichtigen. Sie sind aber an deren Anträge
in dieser Beziehung nicht weiter gebunden, als so weit die Wahl der Auseinandersetzungsmittel
nach den Gesetzen von der Willkühr derselben abhängig gemacht
ist; vielmehr haben sie den Auseinandersehungs-Plan, wie er nach den
Lokalverhältnissen, den bestehenden Vorschristen und dem Zwecke der Auseinandersetzungen
am passendsten ist, in Vorschlag zu bringen, unbeschadet der Erörterung
dersenigen Erinnerungen und Vorschläge, welche die Parteien in ihrem
Interesse zu machen haben. Eben so haben sie hiernächst den Auseinandersezzungs-Rezeß
zusammen zu stellen. Den Parteien bleibt zwar wegen der nach
ihrem Dafürhalten ungebührlichen Zumuthungen des Kommissarius der Rekurs
an die vorgesetzte Behörde unbenommen, nichtsdestoweniger müssen sie aber bis
zu deren weiteren Verfügung den Anweisungen desselben unweigerlich Folge leisten.
. 18. Die General-Kommissionen haben die von ihnen angenommenen
(lechnischen Grundsätge aus den deshalb den Oekonomie-Kommissarien von Zeit
zu Zeit zugegangenen Instruktionen zusammen zu stellen und periodisch durch ihre
nachträglichen Anweisungen zu ergänzen. Auk sollen die technischen Mitglieder
der General-Kommissionen und Revisions-Kollegien auf Beraas des Ministerii
des Innern von Zeit zu Zeit zusammentreten, um gemeinsame Beschlüsse
darüber zu fassen. Die hierbei vorkommenden Meinungsverschiedenheiten werden
dem Ministerio des Innern, welchem jene Instruktionen immer einzureichen
sind, zur Emscheidung vorgetragen. Oie hiernach zusammengestellten Instruktionen
der Oekonomie-Kommissarien, sind durch den Druck zu vervielfältigen und
in den Buchhandel zu bringen, um den Interessenten Gelegenheit zu geben, sich
damit bekannt zu machen. Diese Instruktionen sollen jedoch keinesweges als
bindende Norm betrachtetk werden.
Die Oekonomie-Kommissarien und sonst zugezogenen Sachverständigen
haben sich dieselben zwar zum Anhalt zu nehmen, und ihre Berechnungen
darauf anzulegen. Es bleibt jedoch nicht nur den Parteien überlassen, ihre Erinnerungen
sowohl gegen die angenommenen Prinzipien überhaupt, als gegen
deren Anwendbarkeit im vorliegenden Falle vorzutragen, sondern es liegt auch
den Oekonomie-Kommissarien und sonst zugezogenen Sachverständigen ob, ihre
Bedenken dagegen zur Sprache zu brungen, in ihrem Gutachten ihre davon abweichende
Meinungen zu entwickeln und nach Maaßgabe derselben ihre Gegen-Rechnung
vorzulegen. Nicht minder sind die General-Kommissionen und NRevisions-Kollegien
gehalten, sowohl die Erinnerungen der Parteien, als die abweichenden
Gutachten der Sachverständigen einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen,
und je nach ihrer gewonnenen besseren Ueberzeugung zu entscheiden, ohne
sich an die früher aufgestellten Normen zu binden. Finden gedachte Kollegien
sich dabei veranlaßt, die früher angenommenen Normen im Allgemeinen abzuändern
oder zu modifziren, so haben sie sich darüber zu verständigen und deren
Miteheilung an die Oekonomie-Kommissarien und * Bekanmmachusg nach
dem Vorstehenden zu veranlassen.
(No. 1542.) 8. 109.