Verfassung u. Verfassungsrecht. Verfassungsstaat u. Rechtsstaat. 47
nicht das geringste Hindernis seiner so aufgefaßten Staatstätigkeit.
Allenfalls der Grundsatz der Gerechtigkeit in der Justiz
und die Schonung gewisser, früher so genannter „wohlerworbener
Rechte“ zog ihm Schranken. Die Setzung des Rechts
und die gesamte Verwaltung stand im freien Ermessen des
Monarchen. Als man dann aber im Verfolg und unter dem
Einflusse der Französischen Revolution einen anderen Staatszweck
formulierte, den der Rechtspflege, d. h. den Staat lediglich
auf die Wahrung der Rechtspflege beschränken wollte
(s. oben § 10 zu 2), schien der grundlegende Charakter des
Staates dadurch gekennzeichnet, daß das Verhältnis der öffentlichen
Gewalt durch das Recht bestimmt sein müsse (Kant).
In diesem Sinne faßte man den Rechtsstaat auf. Später
hat man in Deutschland unter Rechtsstaat den konstitutionellen
Staat verstanden, d. h. denjenigen, in dem die Bildung
des Staatswillens neben dem Monarchen auch den gesetzgebenden
Körperschaften in gewissem Umfange zusteht.
Aber weder an diesen noch an den Staat der Rechtszwecktheorie
denkt man, wenn man von dem modernen Rechts0
staate redet. Dieser kennzeichnet sich dadurch, daß die ganze
Verwaltung unter dem Gesetze steht, an dieses gebunden ist.
Es bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung des leicht
zur Willkür führenden freien Ermessens. Da aber die Verwaltung
meist auf rasches Eingreifen, zweckmäßiges, durch formaljuristische
Vorschriften möglichst unbeengtes Handeln zwecks
Erfüllung von Staatsaufgaben angewiesen ist, so würde sie
ihre Aufgabe vielfach nicht erfüllen können, wenn sie überall
und in eingehendster Weise auf gesetzliche Einzelbestimmungen
Rücksicht zu nehmen hätte — abgesehen natürlich von Verwaltungsverordnungen,
Instruktionen usw., die nur innerhalb
des Behördenorganismus Wirksamkeit haben — und wenn in
allen Fällen die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung wie ein
Damoklesschwert über ihr hinge. Dadurch würde die Ver=