Zum § 866 Abs. 3 CPO. 469
können; die Anwendung des § 5 CPO. auf den Antrag des Gläubigers
erscheine deshalb ausgeschlossen.
3) Das Landgericht Meiningen, Preuß. Civilkammer, mit Beschluß
vom 31. März 1900.
Gründe: Die Bestimmung über entsprechende Anwendung des § 5
CPO. bedeute, daß eine Forderung über 300 Mk. auch dann vorliege,
wenn der Schuldtitel über mehrere Ansprüche laute, mögen dieselben auf
demselben Schuldgrunde oder auf verschiedenen Schuldgründen beruhen,
mögen diese Ansprüche von vornherein in einer Klage erhoben oder § 147
CPO. nachträglich zwecks gemeinschaftlicher Entscheidung verbunden sein;
wie bei § 5 die Zusammenrechnung zum Zwecke der Begründung der Zuständigkeit
erfolge, so hier zum Zwecke der Begründung der Eintragungsfähigkeit;
wie dort der Zeitpunkt der Erhebung der Klage, so sei hier der
Zeitpunkt des Urtheils entscheidend; Letzteres ergebe sich insbesondere aus
einem Vergleich mit den analogen Bestimmungen des § 709 Nr. 4 und
des § 546 Abs. 2 CPO. Auch dort bezeichne die Jnbezugnahme des
8 5 CPO. lediglich, daß die mehreren in dem zu vollstreckenden, bezw.
angefochteuen Urtheil enthaltenen Ansprüche für die Beurtheilung des
Werthes zusammenzurechnen sind. Auch Absicht und Zweck des Gesetzes
spreche gegen die Zulässigkeit der Zusammenrechnung. Denn hienach sei
für die Annahme des Gesetzes u. A. auch die Erwägung bestimmend gewesen,
daß für die kleinen Kredite eine Immobiliarsicherheit nicht eröffnet
werden solle. Dagegen würde aber gerade durch die Zulassung von
Sammelhypotheken verstoßen werden.
4) Das Landgericht Bonn, II. Civilkammer, mit Beschluß vom
7. Mai 1900.
Gründe: Die entsprechende Anwendbarkeit des § 5 CPO. könne
nur die Bedeutung haben, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte
oder im Laufe des Rechtsstreits gemäß § 147 CPO. verbundene Ansprüche,
über welche ein Titel erwirkt ist, als eine Forderung im Sinne
des § 866 Abs. 3 Satz 2 CPO., d. h. hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit
gelten sollen.
Zu b. Bezüglich der Behandlung der Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
sind drei Anschauungen vorherrschend:
1) Auch für solche Forderungen ist die Erreichung des gesetzlichen
Minimalbetrags unter allen Umständen Bedingung der Eintragungsfähigkeit.
So: das Kammergericht Berlin in dem oben citirten Beschlusse vom
9. April d. J. 4
Gründe: Der Kostenanspruch hat durch den Festsetzungsbeschluß die
Eigenschaft einer bloßen Nebenforderung verloren. Er hat vielmehr durch