fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Diese Plane unterliegen jedoch, unter den nach Ziffer 8 der Ministerialverfügung 
vom 18. Juni 1864 für Schulen mit Lehrerconventen bestehenden besonderen Bestim- 
mungen, der Genehmigung des Ortsschulinspektors. 
8) Der Ortsschulinspektor hat darauf zu sehen, daß die festgesetzte Schulzeit nicht 
durch die kirchlichen Verrichtungen des Lehrers ohne Noth beschränkt und daß 
die Zeit für den von ihm oder einem andern Geistlichen zu ertheilenden Religions- 
unterricht in den Stundenplan aufgenommen, sowie daß dieselbe, besondere Verhinderungs- 
fälle ausgenommen, auch wirklich eingehalten werde. 
9) Urlaub außer den Ferien kann der Ortsschulinspektor den Lehrern in dringen- 
den Fällen bis auf 3 Tage ertheilen. 
Gesuche um Urlaub auf längere Dauer hat er dem Bezirksschulaufseher vorzulegen, 
welchem die Befugniß zusteht, Urlaub bis auf 8 Tage zu ertheilen. 
10) Der Ortsschulaufseher hat darüber zu wachen, daß jede Einstellung des 
Unterrichts ebenso wie jede Uebertragung desselben an eine andere Person in das 
Diarium eingetragen werde. 
11) Ueber die Anschaffungen von Büchern und Lehrmitteln für die Lehrer 
hat der Schulausseher sich zuvor mit den Lehrern zu verständigen, beziehungsweise bei 
solchen Schulen, an welchen ein Lehrerconvent besteht, einen Beschluß des letzteren her- 
beizuführen (s. Ministerialverfügung vom 25. Juni 1864, die Lehrerconvente betreffend, 
Ziffer 7). 
Ergiebt sich hiebei eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Schulaufseher und 
den Lehrern, beziehungsweise dem Lehrerconvente, so hat der erstere eine Beschlußnahme 
der Ortsschulbehörde hierüber zu veranlassen. 
Die Aufssicht über die Bücher= und Lehrmittelsammlung der Schule, welche wenn 
immer möglich im Schulhause zu verwahren, jedenfalls aber dem Lehrerpersonal stets 
zugänglich zu erhalten ist, kommt dem Schulaufseher zu, und zwar an Schulcomplexen, 
für welche ein Oberlehrer aufgestellt ist, unter Mitwirkung des letzteren (Ministerial- 
verfügung vom 11. September 1865. A. II. 10.). 
Den Sturz dieser Sammlungen hat der Ortsschulinspektor alljährlich im Früh- 
jahre vorzunehmen, beziehungsweise die Vornahme desselben durch den Oberlehrer zu 
veranlassen. Das Ergebniß ist in einem Protokoll zu beurkunden. 
12) Das Recht, einem Schulkinde aus dringenden Gründen Dispensation 
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