Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Gemeindebürgerrecht.  Gemeindeverordnete  und  Gemeindevorsteher.  43

Mitglieder  der  Landgemeinden  waren  1.  sämtliche  selbständigen  Einwohner
  derselben,  2.  die  in  der  Gemeinde  mit  einem  Hause  angesessenen
Personen,  3.  diejenigen,  welche  das  Gemeinderecht  besonders  erlangt  hatten.
Es  wurde  also  nach  französischem  Vorbilde  die  gesamte  Einwohnerschaft  der
Gemeinde  mit  dem  Gemeindebürgerrechte  beliehen,  ohne  daß  wie  in  den  fast
ausschließlich  Ackerbau  treibenden  Landgemeinden  der  östlichen  Provinzen  der
Grundbesitz  zur  Bedingung  der  Mitgliedschaft  gemacht  wurde.  Die  Teilnahme
an  den  Wahlen  und  den  öffentlichen  Geschäften,  also  die  politischen  Gemeinderechte,
  welche  als  das  Gemeinderecht  bezeichnet  wurden,  stand  aber  nicht
allen  Gemeindemitgliedern  zu,  sondern  nur  1.  den  Meistbeerbten  und  2.  den
besonders  mit  dem  Gemeinderecht  beliehenen  Personen.  Zu  den  Meistbeerbten
gehörten  die  Gemeindeglieder,  die  im  Gemeindebezirke  mit  einem  Hause  angesessen
  waren  und  eine  Steuer  im  Mindestbetrage  von  zwei  bis  fünf  Thalern
entrichteten.  Die  Festsetzung  des  Mindestbetrages  erfolgte  durch  den  Oberpräsidenten
  nach  Vernehmung  der  Gemeindebehörden.  Die  Ausübung  des
Gemeinderechts  durch  die  Meistbeerbten  und  die  besonders  damit  Beliehenen
war  geknüpft  an  drei  Bedingungen,  männliches  Geschlecht,  ein  Alter  von
24  Jahren  und  unbescholtenen  Ruf.  Im  Gegensatz  zu  den  Städteordnungen
war  eine  Stellvertretung  der  Chefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  der  Unmündigen
  durch  ihre  Vormünder,  der  Witwen  durch  ihre  Söhne,  der  Rittergutsbesitzer
  durch  ihre  Pächter  gestattet,  es  lag  also  der  Gemeinderepräsentation
nicht  die  Idee  einer  Verpflichtung  zum  persönlichen  Dienste,  sondern  einer
Vertretung  der  Steuerzahler  zu  Grunde.

Die  Vertretung  der  kleineren  Gemeinden  erfolgte  durch  die  Inhaber  des
Gemeinderechts  in  Person,  die  der  größeren  durch  Gemeindeverordnete.  Zu
letzteren  gehörten  stets  die  im  Gemeindeverbande  verbliebenen  Rittergutsbesitzer,
außerdem  von  den  Inhabern  des  Gemeinderechts  gewählte  Mitglieder,  deren
Zahl  von  dem  Oberpräsidenten  nach  Vernehmung  der  Gemeindebehörden  auf
sechs  bis  achtzehn  festzusetzen  war.  Die  Wahl  erfolgte  auf  sechs  Jahre  derart,
daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  ausschied.

Der  Gemeindevorsteher  wurde  wie  nach  der  französischen  Kommunalverfassung
  in  kleineren  Gemeinden  aus  den  Meistbeerbten,  in  größeren  aus  den
Gemeindeverordneten  vom  Landrate  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Amtmanns
  auf  sechs  Jahre  ernannt  und  hatte  sein  Amt  unentgeltlich  zu  verwalten.

Die  Landgemeinde  ist  lediglich  ein  Kommunalbezirk,  mit  der  allgemeinen
Landesverwaltung  ist  der  Gemeindevorsteher  nur  insofern  befaßt,  als  er  den
Anordnungen  des  Amtmanns,  dessen  Hilfsorgan  er  war,  Folge  leisten  mußte.
Die  Verfassung  der  Gemeinden  schließt  sich  also  in  allen  wesentlichen  Punkten
an  das  französische  Recht  an,  welches  die  westfälische  Landgemeindeordnung