Gemeindebürgerrecht. Gemeindeverordnete und Gemeindevorsteher. 43
Mitglieder der Landgemeinden waren 1. sämtliche selbständigen Einwohner
derselben, 2. die in der Gemeinde mit einem Hause angesessenen
Personen, 3. diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt hatten.
Es wurde also nach französischem Vorbilde die gesamte Einwohnerschaft der
Gemeinde mit dem Gemeindebürgerrechte beliehen, ohne daß wie in den fast
ausschließlich Ackerbau treibenden Landgemeinden der östlichen Provinzen der
Grundbesitz zur Bedingung der Mitgliedschaft gemacht wurde. Die Teilnahme
an den Wahlen und den öffentlichen Geschäften, also die politischen Gemeinderechte,
welche als das Gemeinderecht bezeichnet wurden, stand aber nicht
allen Gemeindemitgliedern zu, sondern nur 1. den Meistbeerbten und 2. den
besonders mit dem Gemeinderecht beliehenen Personen. Zu den Meistbeerbten
gehörten die Gemeindeglieder, die im Gemeindebezirke mit einem Hause angesessen
waren und eine Steuer im Mindestbetrage von zwei bis fünf Thalern
entrichteten. Die Festsetzung des Mindestbetrages erfolgte durch den Oberpräsidenten
nach Vernehmung der Gemeindebehörden. Die Ausübung des
Gemeinderechts durch die Meistbeerbten und die besonders damit Beliehenen
war geknüpft an drei Bedingungen, männliches Geschlecht, ein Alter von
24 Jahren und unbescholtenen Ruf. Im Gegensatz zu den Städteordnungen
war eine Stellvertretung der Chefrauen durch ihre Ehemänner, der Unmündigen
durch ihre Vormünder, der Witwen durch ihre Söhne, der Rittergutsbesitzer
durch ihre Pächter gestattet, es lag also der Gemeinderepräsentation
nicht die Idee einer Verpflichtung zum persönlichen Dienste, sondern einer
Vertretung der Steuerzahler zu Grunde.
Die Vertretung der kleineren Gemeinden erfolgte durch die Inhaber des
Gemeinderechts in Person, die der größeren durch Gemeindeverordnete. Zu
letzteren gehörten stets die im Gemeindeverbande verbliebenen Rittergutsbesitzer,
außerdem von den Inhabern des Gemeinderechts gewählte Mitglieder, deren
Zahl von dem Oberpräsidenten nach Vernehmung der Gemeindebehörden auf
sechs bis achtzehn festzusetzen war. Die Wahl erfolgte auf sechs Jahre derart,
daß alle drei Jahre die Hälfte ausschied.
Der Gemeindevorsteher wurde wie nach der französischen Kommunalverfassung
in kleineren Gemeinden aus den Meistbeerbten, in größeren aus den
Gemeindeverordneten vom Landrate nach eingeholtem Gutachten des Amtmanns
auf sechs Jahre ernannt und hatte sein Amt unentgeltlich zu verwalten.
Die Landgemeinde ist lediglich ein Kommunalbezirk, mit der allgemeinen
Landesverwaltung ist der Gemeindevorsteher nur insofern befaßt, als er den
Anordnungen des Amtmanns, dessen Hilfsorgan er war, Folge leisten mußte.
Die Verfassung der Gemeinden schließt sich also in allen wesentlichen Punkten
an das französische Recht an, welches die westfälische Landgemeindeordnung