Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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1)  Die  den  Oberaͤmtern  zugefertigte  Velehrung,  worin  die  Unterthanen  uͤber  diese
Krankheit  unterrichtet,  um  sie  zu  verhuͤten,  zur  moͤglichsten  Reinlichkeit,  und  wenn
ĩe  davon  befallen  werden,  zur  groͤßten  Vorsicht  bei  der  Heilung  erinnert  werden,
ist  unter  dem  Volke  zu  vertheilen  und  allgemein  bekannt  zu  machen.

no  2)  Die  Pfarrer  und  Schullehrer  haben  darauf  zu  dringen,  daß  die  ohnehin  besohlene

möglichste  Reinlichkeit  unter  den  Schulkindern  beobachtet  werde,  und  dieselben
insbesondere  nicht  anders,  denn  wohlgewaschen,  in  der  Schule  erscheinen.

3)  Kinder,  welche  mit  der  Krätze  behaftet  sind,  müssen  bis  zu  vollendeter  Heilun
von  der  öffentlichen  Schule  und  dem  Umgange  mit  andern  Kindern  ausgeschloß
en  werden.

4)  Den  Apothekern  ist  verboten,  die  Quecksilber-Salbe  und  überhaupt  andere,  als
die  hienach  genannten,  äussern  Krätzmittel,  ohne  die  schriftliche  Ordination  eines
legitimirten  Arztes  abzugeben.

Der  Apotheker,  welcher  gegen  dieses  Verbot  handelt,  wird  das  Erstemal  mir
einer  großen  Frevel,  beim  zweiten  Uebertretungsfall  mit  :4  Tage  langem  Gefängniß,
  beim  dritten  Fall  aber  mit  Verlust  seines  Privilegi  bestraft.

Dagegen  werden  die  Apotheker  legitimirt,  auch  ohne  aͤrztliche  Verordnung,
fuͤr  HS#chrank  die  einfache  Salbe  aus  Schwefel  und  reinem  Feit  und  die  zu

Bereitung  eines  scharfen  Waschwassers  erforderliche  Schwefelleber  abzugeben;  sie
sind  jedoch  verpflichtet,  jedem  solchen  Kranken  zugleich  eine  angemessene  Gabe
Schwefelblumen  zum  innerlichen  Gebrauche  mit  der  Erinnerung  zuzustellen,  daß
er  das  dussere  nicht  ohne  das  innerliche  Mittel  anwenden  soll.

5)  Die  Chirurgen,  welche  nicht  zur  innern  Praris  legitimirt  sind,  haben  die  Kur
einer  Krätze,  wenn  sie  nicht  etwa  blos  durch  Ansteckung  entsianden,  und  noch
ganz  ohne  bögartigen  Charakter  ist,  nie  auf  sich  allein  zu  übernehmen,  sondern
wegen  der  sich  ihnen  anvertrauenden,  mit  Hautausschlägen  behafteten  Versenen,
genauen  Bericht  an  den  Oberamts-Physikus  zu  erstatten,  und  dessen  Vorschriften
  zu  befolgen  und  zu  vollziehen.

ie  haben  ferner  jede  Gelegenheit  zu  benützen,  um  dem  Landvolke  die  Ueberzeugung
  beizubringen,  daß  es  nur  durch  große  Reinlichkeit  vor  Hautkrankheiten,
und  ihren,  bei  schlechter  Vehandlung  gefährlichen  Folgen  sich  sichern  bönne.

6)  Die  Aerzte,  welche  bei  Anwendung  äusserer  Mittel  gegen  die  Krähe  zugleich  den
Gebrauch  zweckmäßiger  innerer  Mittel  stets  anordnen  werden,  und  insbesondere
die  Oberamts-Physiei  haben  der  Verminderung  dieser  Krankheit  vorzügliche  Aufmerksamkeit
  zu  widmen.  .

Es  ist  ihre  Obliegenheit,  nicht  nur  daruͤber  zu  wachen,  daß  die,  wegen  der
Apotheker  und  Chirurgen  ertheilten  Vorschriften  genau  erfuͤllt  werden,  sondern
auch  die  Shrurgen  über  das,  was  dieselben  beobachten  sollen,  zu  unterweisen,  ihnen
in  leichtern  Fällen,  da  die  persönliche  Anwesenheit  des  Arztes  nicht  nothwendig
wäre,  auf  ihre  Berichte  die  angemessenen  Vorschriften  zu  ertheilen,  und  in  andern
  Fällen  die  Kranken  zu  sich  zu  bernfen,  damit  nicht  der  unbemitteltere  Theil
der  Unterthanen,  aus  Furcht  ver  den  Kosten,  vorzüglich  wenn  der  Arzt  zu  ihnen