Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  75

Aburtheilung  der  letzteren  Person  die  Zuständigkeit
  der  bürgerlichen  Gerichte  begründet.
  Es  bestimmt  der  Art.  10  der  MStGO,,  daß,  wenn
bei  einer  strafbaren  Handlung  Militärpersonen,  welche
ihren  Gerichtsstand  bei  den  Civilgerichten  haben,  mit
solchen,  welche  den  Militärgerichten  unterstellt  sind,  zusammentreffen,
  für  Alle  die  Militärgerichte  zuständig
sind.  —  Nun  ist  allerdings  Martin  D.  eine  Militärperson,
  welche  nach  §  56  mit  §  61  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  ihren  Gerichtsstand  bei  den
Civilgerichten  hat,  während  Josef  L.  als  aktiver  Soldat
nach  Art.  4  der  MStGO.  den  Militärgerichten  unterstellt
  ist.  —  Allein  der  vorerwähnte  Art.  10  ist  um  deswillen
  nicht  anwendbar,  weil  diese  beiden  Personen  nicht
bei  einer  strafbaren  Handlung  zusammentreffen.  Unter
einer  strafbaren  Handlung  kann  nämlich  hier  nur  eine
nach  den  Vorschriften  des  materiellen  Strafrechts  zu  beurtheilende
  Missethat,  also  nur  ein  Verbrechen,  ein  Vergehen
  oder  eine  Uebertretung  verstanden,  und  dieser
Ausdruck  daher  nicht  als  eine  Strafthat  im  Sinne  des
Prozeßrechts  aufgefaßt  werden.  Dafür  spricht  auch  der
Umstand,  daß  statt  des  Ausdrucks:  „Strafsache",  welchen
der  Gesetzentwurf  gebraucht  hatte,  von  dem  Gesetzgebungsausschusse
  der  Kammer  der  Abgeordneten  bei  Berathung
dieses  Entwurfs,  weil  der  Begriff  „Strafsache“  zu  dehnbar
  sei,  der  Ausdruck  „strafbare  Handlung“  gewählt
wurde.  Einen  weiteren  Beweis  hiefür  gibt  aber  auch
der  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,  die  gemischtgerichtlichen
  Untersuchungen  betr.,  auf  welches  Gesetz  in
den  Motiven  zu  Art.  10  des  Entwurfs  der  MStGO.
Bezug  genommen,  und  in  welchem  die  Kompetenz  zwischen
Militär=  und  Civilgerichten  für  den  Fall  des  Zusammentreffens
  von  Civil=  und  Militärpersonen  als  Beschuldigte
geregelt  wurde,  während  durch  den  ebenerwähnten  Art.  10
mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  erfolgte  Aenderung  der
Wehrverfassung  die  Zuständigkeit  für  den  Fall  geregelt
wird,  daß  Militärpersonen,  welche  den  Militärgerichten