Entscheldungen des OLG. München. 75
Aburtheilung der letzteren Person die Zuständigkeit
der bürgerlichen Gerichte begründet.
Es bestimmt der Art. 10 der MStGO,, daß, wenn
bei einer strafbaren Handlung Militärpersonen, welche
ihren Gerichtsstand bei den Civilgerichten haben, mit
solchen, welche den Militärgerichten unterstellt sind, zusammentreffen,
für Alle die Militärgerichte zuständig
sind. — Nun ist allerdings Martin D. eine Militärperson,
welche nach § 56 mit § 61 des Reichs-Militärgesetzes
vom 2. Mai 1874 ihren Gerichtsstand bei den
Civilgerichten hat, während Josef L. als aktiver Soldat
nach Art. 4 der MStGO. den Militärgerichten unterstellt
ist. — Allein der vorerwähnte Art. 10 ist um deswillen
nicht anwendbar, weil diese beiden Personen nicht
bei einer strafbaren Handlung zusammentreffen. Unter
einer strafbaren Handlung kann nämlich hier nur eine
nach den Vorschriften des materiellen Strafrechts zu beurtheilende
Missethat, also nur ein Verbrechen, ein Vergehen
oder eine Uebertretung verstanden, und dieser
Ausdruck daher nicht als eine Strafthat im Sinne des
Prozeßrechts aufgefaßt werden. Dafür spricht auch der
Umstand, daß statt des Ausdrucks: „Strafsache", welchen
der Gesetzentwurf gebraucht hatte, von dem Gesetzgebungsausschusse
der Kammer der Abgeordneten bei Berathung
dieses Entwurfs, weil der Begriff „Strafsache“ zu dehnbar
sei, der Ausdruck „strafbare Handlung“ gewählt
wurde. Einen weiteren Beweis hiefür gibt aber auch
der Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1856, die gemischtgerichtlichen
Untersuchungen betr., auf welches Gesetz in
den Motiven zu Art. 10 des Entwurfs der MStGO.
Bezug genommen, und in welchem die Kompetenz zwischen
Militär= und Civilgerichten für den Fall des Zusammentreffens
von Civil= und Militärpersonen als Beschuldigte
geregelt wurde, während durch den ebenerwähnten Art. 10
mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Aenderung der
Wehrverfassung die Zuständigkeit für den Fall geregelt
wird, daß Militärpersonen, welche den Militärgerichten