Volltext : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Von  der  Intestatsuccession  nach  fränkischem  Landrechte.  123

in  dem  s.  3,  Tit.  83  auf  jene  Bestimmungen  des
römischen  Rechtes  habe  verweisen  wollen,  welche
den  unehelichen  Kindern,  die  nicht  Konkubinenkinder
  sind,  alle  Succession  in  das  väterliche  Vermsgen
  absprechen.

Denn  dadurch  würde  der  Gesetzgeber  jene  unehelichen
  Kinder  in  ein  ganz  gleiches  Rechtsverhältniß
  mit  den  aus  verdammter  Vermischung  erzeugten
  Kindern  bringen,  was  er  doch  nach  Tit.  83,
#.  2  und  3,  dann  nach  Tit.  43,  §.  7  offenbar  nicht
beabsichtigte.

Es  dürfte  daher  die  Ansicht,  daß  nach  der
kaiserlichen  Landgerichtsordnung  des  Herzogthums
Franken  die  unehelichen  Kinder,  welche  weder  adulterini
  noch  incestvosi  sind,  ihren  Vater  in  demselben
  Maße  und  unter  den  nämlichen  Bedingungen
  ab  intestato  beerben,  und  von  diesem  sowohl
  als  den  väterlichen  Ascendenten  in  gleicher
Weise  im  Testamente  zu  Erben  eingesetzt  werden
können,  wie  es  bezüglich  der  Konkubinenkinder  im
römischen  Rechte  vorgeschrieben  ist,  vollkommen  gerechtfertigt
  erscheinen.

Zum  Schlusse  muß  zur  Aufklärung  eines  etwas
  dunklen  Ausdrucks  der  Lanpgerichtsordnung
Th.  III,  Tit.  83,  §.  1  noch  Folgendes  angeführt
werden.

In  diesem  Tit.  83,  §.  1  ist  die  verdammte
Vermischung  dahin  erläutert:

„als  da  ist  Ehebruch,  oder  da  Vater  und

„Mutter  einander  nicht  ehelichen  haben  mö-„gen.“



Man  könnte  hier  leicht  versucht  seyn,  anzunehmen,
  das  Gesetz  habe  auch  jene  unehelichen  Kinder
  als  aus  verdammter  Vermischung  geboren  erklärt,
  deren  außereheliche  Aeltern  schon  bei  der  Kohabitation
  nur  die  Befriedigung  sinnlicher  Lust  beabsichtigt,
  nicht  aber  in  Voraussicht  künftiger  Verehelichung
  sich  in  eine  unerlaubte  Geschlechtsverbin-