Von der Intestatsuccession nach fränkischem Landrechte. 123
in dem s. 3, Tit. 83 auf jene Bestimmungen des
römischen Rechtes habe verweisen wollen, welche
den unehelichen Kindern, die nicht Konkubinenkinder
sind, alle Succession in das väterliche Vermsgen
absprechen.
Denn dadurch würde der Gesetzgeber jene unehelichen
Kinder in ein ganz gleiches Rechtsverhältniß
mit den aus verdammter Vermischung erzeugten
Kindern bringen, was er doch nach Tit. 83,
#. 2 und 3, dann nach Tit. 43, §. 7 offenbar nicht
beabsichtigte.
Es dürfte daher die Ansicht, daß nach der
kaiserlichen Landgerichtsordnung des Herzogthums
Franken die unehelichen Kinder, welche weder adulterini
noch incestvosi sind, ihren Vater in demselben
Maße und unter den nämlichen Bedingungen
ab intestato beerben, und von diesem sowohl
als den väterlichen Ascendenten in gleicher
Weise im Testamente zu Erben eingesetzt werden
können, wie es bezüglich der Konkubinenkinder im
römischen Rechte vorgeschrieben ist, vollkommen gerechtfertigt
erscheinen.
Zum Schlusse muß zur Aufklärung eines etwas
dunklen Ausdrucks der Lanpgerichtsordnung
Th. III, Tit. 83, §. 1 noch Folgendes angeführt
werden.
In diesem Tit. 83, §. 1 ist die verdammte
Vermischung dahin erläutert:
„als da ist Ehebruch, oder da Vater und
„Mutter einander nicht ehelichen haben mö-„gen.“
Man könnte hier leicht versucht seyn, anzunehmen,
das Gesetz habe auch jene unehelichen Kinder
als aus verdammter Vermischung geboren erklärt,
deren außereheliche Aeltern schon bei der Kohabitation
nur die Befriedigung sinnlicher Lust beabsichtigt,
nicht aber in Voraussicht künftiger Verehelichung
sich in eine unerlaubte Geschlechtsverbin-