Metadata : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

84  Al.  Statuta  Petri  1460.

collegia“‘  )  waren  St.Moritz  in  Augsburg,  Feuchtwangen  und  Wiiesensteig.
Da  von  keinem  derselben  ausführliche  Statuten  veröffentlicht  sind,')
kann  die  Frage,  inwieweit  sie  für  die  Ellwanger  Satzungen  zum
Vorbild  genommen  wurden,  nicht  weiter  verfolgt  werden.

Eine  weitere  Quelle  und  vielleicht  die  wichtigste  sind  die  Statuten
  der  von  Bischof  Peter  von  Schamunberg  gehaltenen  Aug  sburger
  Diözesansynoden  (in  der  Hauptsache  Wiederholung
der  Beschlüsse  von  zwei  Mainzer  Proxinzialsynoden),?)  die  ihrerscits

—  —f

Prädikat  „insignis“  erhält  von  den  bei  Khamm  behandelten  Stiflen  nur
St.  Morite  in  Augsburg;  vol.  den  Kkingang  der  Statuta  Kaimundi  (unten
Nr.  XIX).

1)  Steichele  a.  a.  0.  $.  358  f.  teilt  aus  den  zu  Anfang  des  15.  Jahrh.
auf  Grund  alter  Salzungen  zusammengestellten  Statuten  einiges  über  die  Verfassung
  des  Stifts  Feuchtwangen  mit.  kin  Statut  des  Stifts  St.  Moritz  in
Augsburg  über  die  Verteilung  der  Oblationen  vom  Jahr  1357  (ähnlich  die  Anordnung
  des  Kardinals  Peter  für  Iellwangen  unten  Kap.  16)  ist  in  Mlon.Bo.
33b,  252  gedruckt.  —  Für  unsere  I’rage  sind  ohne  Belauy  die  bei  Andreas
Mayer,  Thesaurus  novus  juris  ecclesiastieci  potissimum  Germaniae  seu
Codex  statutorum  IIL  608-616  gedrucklen  neuen  »Statulen  des  kleinen
Stifis  St.  Gertrud  in  Augsburg  (vom  Jahr  1674,  mit  Zusatz  von  1727).
Wichliger  sind  die  Mitteilungen,  die  Plac.  Braun  in  seiner  Geschichte
der  Bischöfe  von  Augsburg  über  Statuten  der  Stifte  St.  Moritz  (J.  1313;
a.  a.  ©.  II,  409—411)  und  St.  Peter  in  Augsburg  (J.  1464,  von  Kardinal  Peter
bestätigt;  III,  49f.)  macht.  Is  handelt  sich  dabei  hauptsächlich  um  die
Residenzpflicht,  Prüsenzgelder  und  Gnadenjahr;  diese  Punkte  finden  eine  mit
den  entsprechenden  Ellwanger  Salzungen  fast  ganz  Üübereinstimmende  Regelung.

2)  Peter  von  Schaumberg  hielt  (wenigstens)  zwei  Diözesansynoden,  deren
Statuten  auf  uns  gekommen  sind  (vgl.  Plac.  Braun,  Geschichte  der  Bischöfe
von  Augsburg  III,  19-32):  die  erste  während  des  Konzils  von  Basel  (vor
1440),  die  zweite  am  10.  Mai  1452.  Die  Statuten  der  ersten  —  Publizierung
der  Dekrete  der  Provingialsynode  vom  Jahr  1423  (Hartzheim,  Coneilia
Germaniae  V,  206—213)  und  Wiederholung  einiger  früherer  Diöüzesanstatuten
des  14.  Jahrh.  —  bei  Steiner,  Synodi  dioecesis  Auqgustanae  I,  97—124  in
43  Kapiteln  und  in  Mon.Bo.  16  (1795),  603—637  mit  anderer  Kapiteleinteilung
und  manchen  Differenzen.  Die  Statuten  der  zweiten  Synode  —  zunächst  Publizierung
  der  Beschlüsse  der  in  Anwesenheit  des  Kurdinallegaten  Nikolaus  von
Cusa  1451  Non.  14  ff.  in  Mainz  gehaltenen  Provinsialsynode,  dann  eine  Reihe
von  Peter  selbst  hinzugefügter  Statuten  („certe  addieiones  ad  priora  statuta
sinndalin  in  diocesi  Augustana“)  —  bei  Plac.  Braun,  Notitia  historico-kieraria
de  codieibus  mser.  ad  Ss.  Udalr.  et  Afram  Augustae  extantibus  IV  (Augsburg
1793),  161—173  und  nach  ciner  reicheren  Handschrift  in  Mon.Beo.  16,  637  bis
662;  die  addiciones  des  Kardinals  Peter  bei  Braun  |.  c.  p.  165  ss.  bezw.
Mon.Bo.  I.  c.  p.  651  ss.  Die  in  Mon.  Bo.  16,  597—602  herausgegebene  „S'ynodus
  Auyustana“  (mit  dem  Dutum  1452)  enthält  die  Statuten  der  beiden  uns

bekannten  Synoden  Peters.

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