Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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einkommen),  so  ist  die  Ankunft  eines  solchen  Transportes  vom  Verfügungsberechtigten
  dem  Gemeindevorstand  in  Greiz  anzumelden.  Dieser  hat  sich  von  der  ordnungsmäßigen
  Beschaffenheit  der  amtlichen  Verschlüsse  des  betreffenden  Eisenbahnwagens
  zu  überzeugen  und  nach  bahnamtlicher  Lösung  derselben  unter  gleichzeitiger
Freigabe  des  tauglichen  Fleisches  die  bestimmungsgemäße  Weiterbehandlung  des
bedingt  tauglichen  oder  minderwertigen  Fleisches  zu  verfügen.

V.

Die  Regierungs-Bekanntmachung  vom  26.  März  1906,  betreffend  die  Ausführung
  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  (Reichsgesetzblatt  1906  Seite  287)
wird  aufgehoben.

Greiz,  am  9.  November  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.