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einkommen), so ist die Ankunft eines solchen Transportes vom Verfügungsberechtigten
dem Gemeindevorstand in Greiz anzumelden. Dieser hat sich von der ordnungsmäßigen
Beschaffenheit der amtlichen Verschlüsse des betreffenden Eisenbahnwagens
zu überzeugen und nach bahnamtlicher Lösung derselben unter gleichzeitiger
Freigabe des tauglichen Fleisches die bestimmungsgemäße Weiterbehandlung des
bedingt tauglichen oder minderwertigen Fleisches zu verfügen.
V.
Die Regierungs-Bekanntmachung vom 26. März 1906, betreffend die Ausführung
des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287)
wird aufgehoben.
Greiz, am 9. November 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.