Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gesetz  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  9.  —

(No.  1353.)  Boͤrsen-Ordnung  fuͤr  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin.
Vom  17ten  Maͤrz  1832.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2.

haben  beschlossen,  für  die  durch  das  Statut  vom  15ten  November  1821.  konstituirte

  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin  eine  Börsenordnung  zu  erlassen,
und  verordnen  demnach  wie  folgt:

g.  1.
Die  Boͤrse  ist  die  unter  Genehmigung  des  Staats  gebildete  Versammlung
von  Kaufleuten,  Maͤklern,  Schiffern  und  anderen  Personen,  zur  Erleichterung
des  Betriebes  kaufmaͤnnischer  Geschaͤfte  aller  Art.

C.  2.
Ausgeschlossen  von  den  Börsenversammlungen  sind:

1)  Personen  weiblichen  Geschlechts;

2)  Personen,  welche  erweislich  nicht  des  Handels,  sondern  anderer,  demselben
fremder  Zwecke  wegen,  sich  einfinden;

3)  diejenigen  Kaufleute,  so  wie  diejenigen  Handeltreibenden,  ohne  kaufmännische
Rechte,  welche  in  Konkurs  gerathen  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt
haben,  oder  mit  ihren  Kreditoren  über  einen  außergerichtlichen  Vergleich
unterhandeln.

Die  Ausschließung  solcher  Personen  dauert  so  lange,  bis  der  Konkurs
aufgehoben,  oder  beendigt  ist,  oder  die  Kreditoren  durch  Vergleich  abgefunden,
  oder  durch  längere  Befristung  beruhigt  sind;  es  wäre  denn,  daß
die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft,  wenn  sie  sich  überzeugt  haben,  daß  die
Insolvenz  allein  in  wirklichen  Unglücksfällen  ihren  Grund  hat,  dem  Ausgeschlossenen
  den  Zutritt  schon  früher  ausdrücklich  gestatten.

Jahrgang  1832.  —  (No.  4353.)  S  4)  Alle

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1  Aten  April  1832.)