Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  303

sowie  in  den  Fällen  des  8  100  die  dem  Aufhebungsbeschlusse
  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen
als  maßgebend  zu  betrachten.  ·

§  102.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfreis).


§  103.  Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten
und  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen
  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theils  zur
Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  des
obsiegenden  Theils  hat  der  unterliegende  Theil  nur  insoweit
  zu  erstatten,  als  dieselben  für  Wahrnehmung  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirkaaueschusse  und
dem  Oberverwaltungsgerichte  zu  zahlen  sind  82).  An
baaren  Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirkoausschusse  und
dem  Oberverwaltungsgerichte  kann  die  obsiegende  Partei
nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren
  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen
haben  würden,  es  sei  denn,  daß  ihr  persönliches  Erscheinen
  von  dem  Gerichte  angeordnet  war.  Im  Endurtheile
  ist  der  Werth  des  Streitobjektes  festzusetzen.
Die  Gebühren  der  Rechtsanwalte  bestimmen  sich  nach  den
für  dieselben  bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltenden
Vorschriften.

81)  Die  102—109  behandeln  die  Kosten  des  Verwaltungs
  t“#  Die  Vollmachten  sind  stempelpflichtig,
stempelfret  sind  nur  die  in  Armenverbanostreitsachen.

½  S2)  Die  Gebühren  für  Anfertigung  von  Schriftsätzen  sind
also  nicht  erstattungspflichtig.