V. Landesverwaltungsgesetz. 303
sowie in den Fällen des 8 100 die dem Aufhebungsbeschlusse
zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen
als maßgebend zu betrachten. ·
§ 102. Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfreis).
§ 103. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten
und die baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen
baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur
Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des
obsiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit
zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirkaaueschusse und
dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind 82). An
baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirkoausschusse und
dem Oberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei
nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren
eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen
haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen
von dem Gerichte angeordnet war. Im Endurtheile
ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen.
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den
für dieselben bei den ordentlichen Gerichten geltenden
Vorschriften.
81) Die 102—109 behandeln die Kosten des Verwaltungs
t“# Die Vollmachten sind stempelpflichtig,
stempelfret sind nur die in Armenverbanostreitsachen.
½ S2) Die Gebühren für Anfertigung von Schriftsätzen sind
also nicht erstattungspflichtig.