A. Sicherheitspolizei. § 55. 265
bare Handlung darzustellen hat. Daß es sich in allen Fällen um bestimmte,
wenn auch nicht unter allen Umständen, sondern nur
bei vorkommender passender Gelegenheit auszuführende Unternehmen
handeln muß, um die Aufforderung (Anreizung) hierzu
als eine solche zu strafbaren Handlungen erscheinen zu lassen,
das kann nach Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Strafbestimmungen
und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht
zweifelhaft sein.1) Unerheblich ist es, ob die Straftat nur auf
Antrag verfolgt wird.:) Der Gebrauch einer anderen als der
deutschen Sprache ist kein Grund zur Auflösung der Versammlung,s)
sofern nicht etwa diese Sprache zu dem Zweck
gewählt ist, um die Überwachung zu vereiteln.4) Hiervon handelt
der zweite Absatz auf S. 252. Die Beifallsbezeugung zu einer
Außerung und die Unterlassung der Rüge seitens des Vorsitzenden
wird vom Oberverwaltungsgericht als ein „Erörtern“
nicht aufgefaßt.5)
Die Notwendigkeit der Auflösung einer Versammlung ist solange
nicht anzuerkennen, als die Fortsetzung der Straftaten
eines Teilnehmers an der Versammlung dadurch mit Erfolg
verhindert werden kann, daß die Polizei ihre Maßnahmen
gegen die Person des Exzedenten richtet, wobei es selbst
nicht ausgeschlossen sein mag, daß sie von denjenigen Befugnissen
Gebrauch macht, welche ihr der § 6 des Ges. zum Schutze
der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 18508) eingeräumt
hat. Denn solange der Eingriff in die persönliche Freiheit des.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung Störenden zu deren
Aufrechterhaltung allein ausreicht, ist die Polizei gesetzlich nicht
befugt, zu diesem Zwecke in die Rechte Dritter, hier in die
der anwesenden, ihr verfassungsmäßiges Versammlungsrecht
ausüübenden Menge einzugreifen.)
1903, Entsch. 43 432, v. Kptz Rspr.
1) Erk. d. OVG. vom 5. Dezember
1899, 1 2016, Pr BBl. 21 419, v. Kptz
F. 1. Erg.d. 508.
:) MstErl. vom 14. Dezember
1889, MstBl. 1890 S. 1.
) Erk. des OVG. vom b. Oktober
1897, Entsch 82 403, v. * Rspr.
1. Erg. Bo. 50 und vom 26. Sept.
1876, Entsch. 1
) Ert. d. . vom 20. März
3. Erg. Bd. 536.
5) Säigern 1902 S. 616.
c4 GS. S. 45.
7) 8 OVG. vom 16. Oktober
1889, Pr VBl. 11 76 und vom 30. September
1898, Selbstverw. 1899 S. 693,
vgl. Erk. d. O#. vom 21. Februar
1894, Pr VBl. 15 302 und Msterl.
vom 14. Dezember 1889, M. d. J.
I 14820, MstBl. 1890 S. 1.