Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

370  1913

angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten  betroffen,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten
ist,  so  kann  ihre  sofortige  Tötung  angeordnet  werden.

Ul.  Droinsektlon.
§5  175.

1.  Die  Ställe  oder  sonstigen  Standorte  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere
sind  zu  desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,
von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (&X  19  Abs.  4
bis  6  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinsizieren  oder
umschädlich  zu  beseitigen.  Ferner  ist  eine  Desinfektion  der  durchgeseuchten  und  sonstigen
  Tiere,  die  im  Seuchenstall  untergebracht  waren,  vorzunehmen.  Der  beamtete
Tierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

2.  Auch  die  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung
  gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

3.  Von  der  Desinfektion  kann  abgesehen  werden,

a)  wenn  es  sich  nur  um  der  Ansteckung  verdächtiges  Klauenvieh  in  senchenfreien
  Gehöften  handelt;

b)  für  Ställe  in  Senchengehöften,  in  denen  nur  der  Austeckung  verdächtiges
Klauenvieh  gestanden  hat,  sofern  dieses  nach  Ablauf  der  im  §  176
unter  b  angegebenen  Frist  seuchenfrei  befunden  worden  ist.

W.  Aushebung  der  Schuhmahregeln.
8  176.
1.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn
a)  sämtliches  Klauenvieh  des  Seuchengehöfts  gefallen,  getötet  oder  entsernt
worden  ist,
oder
b)  binnen  3  Wochen  nach  Beseitigung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen
Tiere  oder  nach  amtstierärztlicher  Feststellung  der  Abheilung  der  Krankheit
  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen,
und
J)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch
den  beamteten  Tierarzt  abgenommen  ist.