Volltext : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sieherheitapolizei.  $  61.  171

der  ersteren  ist  nicht  bloß  ein  Recht,  sondern  eine  Pflicht  der
Polizeibehörden;  die  Geltendmachung  der  letzteren  steht  im  Belieben
  der  berechtigten  Privatperson.  Die  Anwendung  jener  auf
den  einzelnen  Fall  kann  nur  durch  gesetzliche  Vorschrift,  die
dieser  auch  durch  Privatdisposition,  2.  B.  durch  Vertrag  ausgeschlossen
  werden.

Die  baupolizeilichen  Vorschriften  beziehen  sich  auf  neu  zu  errichtende

  und  auf  bereits  vorhandene  Bauten.

\  1.  Die  Vorschriften  der  ersteren  Art  wollen  den  Unglücksfällen
  vorbeugen,  die  durch  eine  mangelhafte  Anlage  des  Baues
herbeigeführt  werden  können.  Diesem  Zwecke  dienen  die  Be
stimmungen  über  die  Befähigung  der  berufsmäßig  mit  Herstellung
von  Bauwerken  sich  beschäftigenden  Personen  und  die  Bestimmungen
über  die  materielle  Beschaffenheit  der  Bauten  und  ihre  Beaufsichtigung
durch  die  Polizeibehörde.

Befähigungsnachweise  wurden  durch  die  Landesgewerbeordnung
  und  andere  landesgesetzliche  Vorschriften  nicht  bloß  von  den
Baumeistern,  sondern  auch  von  Bauhandwerkern  gefordert.  Die  Notwendigkeit
  derartiger  Nachweise  für  die  bei  der  Ausführung  von
Bauten  beteiligten  Personen  wurde  durch  die  Reichsgewerbeordnung
vom  2].  Juni  1869  beseitigt,  [die  Novelle  vom  30.  Mai  1908  brachte
aber  den  sogenannten  kleinen  Befähigungsnachweis]®.  Die  Staaten
haben  daneben  Prüfungen  für  Baumeister  eingerichtet  und  dadurch
die  Möglichkeit  gewährt,  Nachweise  der  Befähigung  zu  erbringen;
sie  lassen  außerdem  ihre  eigenen  Bauten  nur  durch  geprüfte  Baumeister
  ausführen.

\  ber  die  materielle  Beschaffenheit  der  Bauten  sind  in
den  Baupolizeiordnungen  eingehende  allgemeine  Vorschriften  gegeben.
Außerdem  übt  die  Polizei  darauf  eine  maßgebende  Einwirkung  aus
durch  das  System  der  Baukonsense  oder  Baugenehmigungen.
Alle  Neubauten,  sowie  alle  wichtigeren  Veränderungen  an  bestehenden
Bauten  bedürfen  einer  Genehmigung  der  Polizeibehörde?.  Dieser  ist
ein  genaues  Projekt  des  beabsichtigten  Baues  vorzulegen,  dasselbe
muß  von  ihr  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  geprüft  werden,
und  nach  dem  Resultat  dieser  Prüfung  ®  ist  die  Genehmigung  zum  Bau
zu  erteilen  oder  zu  verweigern.  Die  Polizei  muß  die  Erlaubnis  ver-°

  Leuthold,  Annalen  8.811.

*  [Näheres  darüber  im  Gewerberecht.  Vgl.  auch  Landmann-Rohmer,
Nachtrag  1909.  $.  20;  Spielliugen,  Kleiner  Befähigungsnachweis.  1908.]

"  In  einzelnen  Ländern  bestehen  abweichende  Grundsätze.  In  Hamburg
(Bau-G.  vom  28.  Juni  1882  $  11)  wırd  nur  eine  Bauanzeige  innerhalb  14  Tagen
(G.  vom  28.  April  1893  $  1)],  in  Elsaß-Lothringen  weder  Genehmigung  noch
Anzeige  gefordert,  es  ist  aber  durch  Verordnung  für  einige  Städte  [nur  für
Straßburg,  Metz,  Mühlhausen]  eine  Bauanzeige  eingeführt  worden.  (Dekr.  vom
26.  März  1852  Art.  9.)  [Vgl.  Loenin  ‚  H.W.B.  2,  718.

*  Einzelne  Gesetze  stellen  diese  Brüfung  ganz  den  Verwaltungsbehörden
anheim,  andere  enthalten  sehr  genaue  Vorschriften  über  die  materielle  Beschaffenheit
  der  Bauten.  Vgl.  Leuthold,  Annalen  $.  833  ff.  Die  in  Preußen
durch  das  2.G.  vom  26.  Juli  1876  begründete  Kompetenz  der  Verwaltungs-Berichte
  ist  durch  Z.G.  vom  1.  Aug.  1883  wieder  beseitigt  worden.  Dagegen

esteht  eine  solche  in  Anhalt.  ze  8  5.)