thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

310  Richtigkeit  wegen  Mangels  der  Jurisdiktion.

Klage,  worin  er  vorbrachte,  daß  in  deren  Händen
das  Surrogatkapital  eine  seiner  Bestimmung  fremde
Verwendung  erhalten  und  es  dann  den  Vosallen
wegen  Mangels  an  Mitteln  unmöglich  werden  könne,
der  Infundirungspflicht  zu  genügen,  und  stellte  deswegen
  den  Antrag,  die  Vasallen  anzuhalten,  fragliche
  Summe  zur  Sicherstellung  des  Lehensherrn
bis  zur  dereinstigen  Infundirung  bei  Gericht  zu  deponiren
  oder  bei  der  k.  Bank  als  Lehenssurrogatkapital
  anzulegen.  —  Dieser  Klage  war  unter  Anderem
  mit  der  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte
  überhaupt  begegnet  worden,  diese  wurde  aber
in  erster  Instanz  verworfen  und  nach  der  Klagbitte
erkannt.

In  ihrer  hiegegen  eingelegten  Berufung  machten
  nun  die  Beklagten  insbesondere  auch  geltend:
durch  die  Klage  sei  eine  provisorische  Maßregel  bezweckt
  und  demnach  und  gemäß  Art.  8  Ziff.  14  des
Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  gehöre  die  Sache
vor  den  Einzelnrichter.  Es  wurde  daher  gebeten,
der  Oberrichter  wolle  die  Sache  wegen  mangelnder
Zuständigkeit  des  angegangenen  Richters  abweisen.

Es  wurde  diese  Bltte  verworfen  aus  folgenden
Gründen:

„Betrachtet  man  diese  Bitte  als  Berufungsbitte,
  so  ist  es  sofort  klar,  daß  ihr  nicht  stattgegeben
  werden  könne  und  zwar  deswegen,  weil  die  Einrede,
  der  angegangene  Richter  sei  zur  Sache
nicht  zuständig,  in  der  Vernehmlassung  gar  nicht  vorgeschützt
  wurde,  sondern  nur  der  Einwand,  es  sei
eine  Hirisrrozetsache  nicht  gegeben.  Vgl.  Proz.-G.
v.  1837  §S.  25.  —  Fragt  man  aber:  ob  nicht
der  Oberrichter  von  Amts  wegen  zu  prüfen  habe,
ob  der  angegangene  Richter  für  die  Sache  zuständig
sei  und  ob  er  nicht  von  Amts  wegen  die  Unzuständigkeit
  aussprechen  müsse,  wenn  er  sie  vorliegend
findet,  —  so  ist  diese  Frage  nur  dann  zu  bejahen,  wenn
wegen  jener  Unzuständigkeit  das  erstrichterliche  Er-