310 Richtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion.
Klage, worin er vorbrachte, daß in deren Händen
das Surrogatkapital eine seiner Bestimmung fremde
Verwendung erhalten und es dann den Vosallen
wegen Mangels an Mitteln unmöglich werden könne,
der Infundirungspflicht zu genügen, und stellte deswegen
den Antrag, die Vasallen anzuhalten, fragliche
Summe zur Sicherstellung des Lehensherrn
bis zur dereinstigen Infundirung bei Gericht zu deponiren
oder bei der k. Bank als Lehenssurrogatkapital
anzulegen. — Dieser Klage war unter Anderem
mit der Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte
überhaupt begegnet worden, diese wurde aber
in erster Instanz verworfen und nach der Klagbitte
erkannt.
In ihrer hiegegen eingelegten Berufung machten
nun die Beklagten insbesondere auch geltend:
durch die Klage sei eine provisorische Maßregel bezweckt
und demnach und gemäß Art. 8 Ziff. 14 des
Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 gehöre die Sache
vor den Einzelnrichter. Es wurde daher gebeten,
der Oberrichter wolle die Sache wegen mangelnder
Zuständigkeit des angegangenen Richters abweisen.
Es wurde diese Bltte verworfen aus folgenden
Gründen:
„Betrachtet man diese Bitte als Berufungsbitte,
so ist es sofort klar, daß ihr nicht stattgegeben
werden könne und zwar deswegen, weil die Einrede,
der angegangene Richter sei zur Sache
nicht zuständig, in der Vernehmlassung gar nicht vorgeschützt
wurde, sondern nur der Einwand, es sei
eine Hirisrrozetsache nicht gegeben. Vgl. Proz.-G.
v. 1837 §S. 25. — Fragt man aber: ob nicht
der Oberrichter von Amts wegen zu prüfen habe,
ob der angegangene Richter für die Sache zuständig
sei und ob er nicht von Amts wegen die Unzuständigkeit
aussprechen müsse, wenn er sie vorliegend
findet, — so ist diese Frage nur dann zu bejahen, wenn
wegen jener Unzuständigkeit das erstrichterliche Er-