706 Nr. 118. 1916.
verordnung; sie hat von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, soweit ein Bedürfnis
hervortritt.
*l 13.
Die Vertretung der Bezirke der Kommunalverbände — vgl. § 5 dieser
Ausführungsverordnung — nach außen und deren Verwaltung liegt der zuständigen
Ortsobrigkeit ob mit der Maßgabe, daß der ritterschaftliche Bezirk jedes
Kommunalverbandes von dem auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914
für den betreffenden Aushebungsbezirk bestellten Kommissar vertreten und verwaltet
wird, der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung führt: Kommissar des
ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes N.
In jedem Bezirk ist über dessen Einnahmen und Ausgaben eine besondere
Rechnung zu führen. Zur Bestreitung der den Bezirken erwachsenden
Kosten sind von den ihnen angehörenden Ortschaften Beiträge zur Kasse des
Bezirks zu leisten; der von der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
zu bestimmende Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmigung der Landesbehörde
für Volksernährung. Die Beiträge können von den die Bezirke verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissaren durch Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege beigetrieben werden.
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Behandlung
wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten
Rechnungen zu verfahren; mit den von den Kommissaren der ritterschaftlichen
Bezirke geführten Rechnungen ist in dieser Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen
in den Domanialämtern zu verfahren, jedoch ist nach Abschluß
der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme von den Kommissaren während
einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen Frist den Besitzern der dem
Bezirk angehörenden ritterschaftlichen Landgüter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen
freizustellen.
Jeder Kommissar eines ritterschaftlichen Bezirks hat zwei Besitzer ritterschaftlicher
Landgüter zu Mitgliedern eines Beirates zu wählen. Dieser Beirat
soll von ihm bei wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rate gehört werden:
auch kann den Mitgliedern des Beirates vom Kommissar die Überwachung
oder Ausführung von Verwaltungsmaßnah übertragen werden.
Für den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks und die Mitglieder
des Beirates ist § 7 Absatz 4 dieser Ausführungsverordnung entsprechend anwendbar.
Auch § 9 dieser Ausführungsverordnung findet hinsichtlich der
ritterschaftlichen Bezirke entsprechende Anwendung.