Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

706  Nr.  118.  1916.

verordnung;  sie  hat  von  diesen  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen,  soweit  ein  Bedürfnis
  hervortritt.

*l  13.

Die  Vertretung  der  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §  5  dieser
Ausführungsverordnung  —  nach  außen  und  deren  Verwaltung  liegt  der  zuständigen
  Ortsobrigkeit  ob  mit  der  Maßgabe,  daß  der  ritterschaftliche  Bezirk  jedes
Kommunalverbandes  von  dem  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914
für  den  betreffenden  Aushebungsbezirk  bestellten  Kommissar  vertreten  und  verwaltet
  wird,  der  in  dieser  Eigenschaft  die  Bezeichnung  führt:  Kommissar  des
ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  N.

In  jedem  Bezirk  ist  über  dessen  Einnahmen  und  Ausgaben  eine  besondere
  Rechnung  zu  führen.  Zur  Bestreitung  der  den  Bezirken  erwachsenden
Kosten  sind  von  den  ihnen  angehörenden  Ortschaften  Beiträge  zur  Kasse  des
Bezirks  zu  leisten;  der  von  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
zu  bestimmende  Verteilungsmaßstab  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.  Die  Beiträge  können  von  den  die  Bezirke  verwaltenden
  Ortsobrigkeiten  und  Kommissaren  durch  Zwangsvollstreckung  im
Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

Mit  den  Rechnungen  ist  in  Ansehung  der  Prüfung  und  weiteren  Behandlung
  wie  mit  den  sonst  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  geführten
Rechnungen  zu  verfahren;  mit  den  von  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen
Bezirke  geführten  Rechnungen  ist  in  dieser  Hinsicht  wie  mit  den  Amtsrechnungen
  in  den  Domanialämtern  zu  verfahren,  jedoch  ist  nach  Abschluß
der  Rechnungen  zunächst  deren  Einsichtnahme  von  den  Kommissaren  während
einer  von  ihnen  zu  bestimmenden  zweiwöchigen  Frist  den  Besitzern  der  dem
Bezirk  angehörenden  ritterschaftlichen  Landgüter  zur  Erhebung  etwaiger  Erinnerungen
  freizustellen.

Jeder  Kommissar  eines  ritterschaftlichen  Bezirks  hat  zwei  Besitzer  ritterschaftlicher
  Landgüter  zu  Mitgliedern  eines  Beirates  zu  wählen.  Dieser  Beirat
soll  von  ihm  bei  wichtigeren  Maßnahmen  mit  seinem  Rate  gehört  werden:
auch  kann  den  Mitgliedern  des  Beirates  vom  Kommissar  die  Überwachung
oder  Ausführung  von  Verwaltungsmaßnah  übertragen  werden.

Für  den  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  und  die  Mitglieder
des  Beirates  ist  §  7  Absatz  4  dieser  Ausführungsverordnung  entsprechend  anwendbar.
  Auch  §  9  dieser  Ausführungsverordnung  findet  hinsichtlich  der
ritterschaftlichen  Bezirke  entsprechende  Anwendung.