Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

213
Einbeit  hiezu  erfordert  wird.  e)  Jeder  aber,  der  durch
ein  gesetzmäßiges  Gericht  losgesprochen  worden,  muß
wegen  eben  derselben  That  nicht  mehr  vorgefordert
  oder  angeklagt  werden  können.  Es  ist  der
Staat  dieses  der  Bürger=  Rube  schuldig.  Es  unterscheidet
sich  aber  dieser  Fall  sehr  von  dem  Absoloiren  ab  instantis,
d.  h.  dem  Entlassen  des  Angeschuidigten  wegen  unzureichenden
  Beweises  seiner  Schuld,  wenn  gleich  der  Richter  durch
die  vorhandenen  Anzeigen  von  dem  Daseyn  der  Letzteren
moralisch  überzeugt  ist.  Hier  muß  es  dem  Richrer  frei  stehen,
  nach  Enrdeckung  weiterer  Beweismittel,  von  Neuem
den  Angeschuldigren  vor  seinen  Richtersiuhl  zu  ziehen.  Ist
aber  #)  Verurtheilung  erfolgt,  so  darf  dann  auch  kein  Begnadigungsrecht
  statt  finden.  Deun  die  Begnadigung
ist  immer  eine  Einmischung  der  vollziehenden  oder  gesetzgebenden.
  Gewalt  in  die  richterliche,  und  diese  ist  gegen  einen
der  ersien  allgemeinen  Grundsätze  der  Staatseinrichtung.
Demungeachtet  läßt  sich  nicht  läugnen,  daß  jenes  Begnadigungsrecht.j
  etz  in  den  meisten,  besonders  deutschen,  Staaten
  nothwendig  ist  wegen  der  großen  Unvollkommenheit  unserer
  Criminalgesetze,  die  der  Richter  für  sich  nicht  aͤndern
kann.  Das  letzte  Erforderniß  eines  guten  Verfahrens  ist  g)
eine  schnelle  Vollziehung  des  Urtheils.  Durch  nichts
wird  mehr  für  das  Ansehen  des  Gesetzes,  durch  nichts  für  den
Verurtheilten  selbst,  indem  man  ihn  den  Qualen  eines
Schwebens  zwischen  Furcht  und  Hoffnung  entreißb“  besser
gesorgt  als  durch  Raschheit  in  der  Ausführung  des  ichteilichen
Willens.  Endlich  sollte  man  noch  zum  Behuf  der  General=Ober-Aufsicht
  über  das  Ganze,  um  das  Steigen’und
Fallen  der  Verbrechen  berechnen,  um  bcurtheilen
zu  können,  wo  man  in  Strasen  zuthun  müsse,  wo  #abthun