213
Einbeit hiezu erfordert wird. e) Jeder aber, der durch
ein gesetzmäßiges Gericht losgesprochen worden, muß
wegen eben derselben That nicht mehr vorgefordert
oder angeklagt werden können. Es ist der
Staat dieses der Bürger= Rube schuldig. Es unterscheidet
sich aber dieser Fall sehr von dem Absoloiren ab instantis,
d. h. dem Entlassen des Angeschuidigten wegen unzureichenden
Beweises seiner Schuld, wenn gleich der Richter durch
die vorhandenen Anzeigen von dem Daseyn der Letzteren
moralisch überzeugt ist. Hier muß es dem Richrer frei stehen,
nach Enrdeckung weiterer Beweismittel, von Neuem
den Angeschuldigren vor seinen Richtersiuhl zu ziehen. Ist
aber #) Verurtheilung erfolgt, so darf dann auch kein Begnadigungsrecht
statt finden. Deun die Begnadigung
ist immer eine Einmischung der vollziehenden oder gesetzgebenden.
Gewalt in die richterliche, und diese ist gegen einen
der ersien allgemeinen Grundsätze der Staatseinrichtung.
Demungeachtet läßt sich nicht läugnen, daß jenes Begnadigungsrecht.j
etz in den meisten, besonders deutschen, Staaten
nothwendig ist wegen der großen Unvollkommenheit unserer
Criminalgesetze, die der Richter für sich nicht aͤndern
kann. Das letzte Erforderniß eines guten Verfahrens ist g)
eine schnelle Vollziehung des Urtheils. Durch nichts
wird mehr für das Ansehen des Gesetzes, durch nichts für den
Verurtheilten selbst, indem man ihn den Qualen eines
Schwebens zwischen Furcht und Hoffnung entreißb“ besser
gesorgt als durch Raschheit in der Ausführung des ichteilichen
Willens. Endlich sollte man noch zum Behuf der General=Ober-Aufsicht
über das Ganze, um das Steigen’und
Fallen der Verbrechen berechnen, um bcurtheilen
zu können, wo man in Strasen zuthun müsse, wo #abthun