Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  254.  Begriff  des  Wertpapiers.  385

dem  jeweiligen  Inhaber  des  Papiers  oder  zweitens  einer  bestimmten  Person
oder  ihrer  unbestimmten  „Order“  oder  drittens  nur  einer  bestimmten  Person,
nicht  aber  auch  ihrer  „Order“  zugeschrieben  wird.

Die  obige  Bestimmung  des  Begriffs  der  Wertpapiere  ist  zuerst  mit  gebührender  Schärfe
von  Brunner?  aufgestellt.  Doch  hat  sie  bloß  systematischen  Wert,  darf  dagegen  bei  der  Auslegung
  von  Gesetzen  nur  mit  größter  Vorsicht  verwendet  werden.  Denn  es  ist  zweifellos,
daß  unfre  Gesetze,  die  älteren  wie  die  neueren,  mit  dem  Ausdruck  „Wertpapier"  keineswegs
einen  bestimmten  gleichmäßigen  Sinn  verbinden.  Es  ist  deshalb  für  jede  gesetzliche  Regel,
die  den  Ausdruck  braucht,  besonders  zu  untersuchen,  welche  Bedeutung  gerade  sie  ihm  beilegt
  (s.  700  II,  702,  1296,  1818,  3  PO.  821  usw.).“

b)  Die  zweite  Hauptgruppe  umfaßt  die  Urkunden  ohne  Wertpapiercharakter,
  d.  h.  alle  Urkunden,  die  ein  Recht  so  verbriefen,  daß  es  grundsätzlich
  auch  ohne  Vorlegung  der  Urkunde  geltend  gemacht  werden  kann.

3.  Die  folgende  Darstellung  kann  keine  vollständige  sein.  Sie  beschränkt
sich  vielmehr  auf  solche  Urkunden  mit  oder  ohne  Wertpapiercharakter,  die  eine
einseitige  „Schuldverschreibung“  enthalten,  und  berücksichtigt  von  andern  Urkunden
  nur  noch  die  Inhabergrundschuldbriefe,  da  das  Gesetz  diese  ausdrücklich
nach  Analogie  der  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  behandelt  wissen
will  (1195).  Dagegen  werden  ausgeschieden  die  zweiseitigen  Vertragsurkunden,
die  Hypotheken=  und  gewöhnlichen  Grundschuldbriefe,  die  Urkunden  über  korporative
  Mitgliedsrechte  (Aktien,  Kuxe  u.  dgl.),  die  erbrechtlichen  Urkunden
usw.:  ihrer  ist  an  andern  Stellen  dieses  Werks  oder  in  den  Darstellungen  des
Handels=  und  des  Bergrechts  zu  gedenken.

Hierdurch  erklärt  es  sich,  daß  in  den  nächstfolgenden  Paragraphen  nur  von  „Inhaberschuldverschreibungen“
  und  nicht  allgemein  von  „Inhaberpapieren“  die  Rede  ist.  Denn  die
folgende  Darstellung  schließt  eben  einen  großen  Teil  der  Inhaberpapiere,  nämlich  alle,  die,
wie  die  Inhaberaktien,  keine  Schuldverschreibung  enthalten,  absichtlich  aus.

II.  Hauptquelle  des  Rechts  der  Urkunden  ist  neben  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch
  die  Wechselordnung,  das  Handelsgesetzbuch  und  die  Zivilprozeßordnung.
Im  bürgerlichen  Gesetzbuch  finden  sich  urkundenrechtliche  Regeln  zerstreut  durch
alle  fünf  Bücher  (233,  793  ff.,  952,  1293,  1362  I,  1818,  2116  usw.).

I.  Die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.
1.  Die  Inhaberschuldverschreibungen  im  allgemeinen.
a)  Der  Begriff  der  Inhaberschuldverschreibung.
§  255.

I.  Eine  Inhaberschuldverschreibung  ist  eine  Urkunde,  in  der  jemand
  dem  jeweiligen  „Inhaber“  („Überbringer",  „Vorzeiger“)  der  Urkunde
eine  Leistung  gegen  Rückgabe  der  Urkunde  einseitig  verspricht.

2)  Brunner  in  Endemanns  Handb.  des  Handelsrechts  2  (82)  S.  147.

3)  Jacobi,  Wertpapiere  (01)  S.  11.

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