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31) Behanntmachung.
Die Satung der Genossenschaft zur Melioration
der Wiesen an der Landstraße Stadthof—Neuenhagen
in Plathe ist von mir unter dem 7. Dezember
1915 genehmigt worden.
Die Wassergenossenschaft führt den Namen:
„Genossenschaft zur Melioration der Wiesen an der
Landstraße Stadthof—Neuenhagen“ und hat ihren
Sitz in Plathe, Kreis Regenwalde.
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Kreiswiesenbaumeisters Stark in
Labes vom 8. Februar 1915 unter Berücksichtigung
der Prüfungsbemerkungen die Entwässerung und
Bewässerung= von Grundstücken und die Unterhaltung
von Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige
Stimmliste nach dem Maßstabe der Flächenangaben
des Grundstücksregisters des Genossenschaftsgebiets
aufzustellen hat.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen, soweit die
Sagung und § 230 des Wassergesetzes es verlangen.
Die Eiladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände
der Verhandlung durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden und Gutsbezirken,
deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete ganz oder
teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Die Wahyl der Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter; .„
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Ge
nossenschaftstechniker und dem Rechner zu gewährenden
Entschädigung; '
3. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter;
die Abänderung der Satzung nach § 275 Absatz
1, 2 und 3 des Wassergeseges;
5. die Aufstellung des Haushaltsplanes und die
Feststellung und Enrlastung der Rechnung;
6. die Auflösung der Genossenschaft.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob, die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammkung
zu beurkunden.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen,
welche für die Offentlichkeit bestimmt
sind, werden durch das Kreisblatt des Kreises
Regenwalde veröffentlicht, sofern nicht die ortsübliche
4.
Bekanntmachung allein durch die Satzung vorgeschrieben
ist.
Stettin, den 6. Januar 1916.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.
32) Mit Beziehung auf meinem Erlaß vom
25. August d. Is. (H. M. Bl. S. 221), betreffend
den Ersatz der zur Befestigung der Fabrikschilder
an Dampfkesseln dienenden kupfernen Stiftschrauben,
genehmige ich auf Grund des § 28 der Weetylenverordnung
(H. M. Bl. 1913 S. 259 ff.),, daß
dieser Erlaß auf die durch die 88 12 und 14 Ziffer b
a. a. O. für die Fabrikschilder von Azjetylenapparaten
vorgeschriebenen Kupfernieten sinngemäß
übertragen wird. Hiernach kommt für die Befestigung
der Fabrikschilder an Azetplenapparaten außer den
durch die 8§ 12 und 14 Ziffer b weiter zugelassenen
Zinntropfen (Lötzinn) die Verwendung von Eisenoder
Zinknieten in Frage; für Zinknieten ist mit
Rücksicht auf die Sprödigkeit von Gußzink nur
Preßzink zu benutzen.
Berlin, den 20. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
von Meyeren.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hierdurch zur
Kenntnis.
Stettin, den 6. Januar 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage: .;
— Stromeyer. if
33) Bekanntmachung. 7
Gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1898
zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-P
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 —
u § 9 — werden hiermit die für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der
höchsten Tagespreise für Heu und Stroh mit einem
Aufschlag von fünf vom Hundert für den Monat
Dezember 1915 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Der Preis beträgt für
Name 50 kg
+
B des Heu
. ; Stro
Hauptmarktortes altes neues-) b
* 4 Js F4 5
1 Stettin . ... . ... * 363
2 Demmin.. 578——, 3421
3|] Pasewalk 5571—— 312
*.) Nur in den Monaten Juni, Juli und August.
Stettin, den 10. Januar 1916. ·
Der Regierungs-Präsident.