Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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31)  Behanntmachung.

Die  Satung  der  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Wiesen  an  der  Landstraße  Stadthof—Neuenhagen
  in  Plathe  ist  von  mir  unter  dem  7.  Dezember
  1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  an  der
Landstraße  Stadthof—Neuenhagen“  und  hat  ihren
Sitz  in  Plathe,  Kreis  Regenwalde.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Kreiswiesenbaumeisters  Stark  in
Labes  vom  8.  Februar  1915  unter  Berücksichtigung
der  Prüfungsbemerkungen  die  Entwässerung  und
Bewässerung=  von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung
  von  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  dem  Maßstabe  der  Flächenangaben
des  Grundstücksregisters  des  Genossenschaftsgebiets
aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Sagung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Eiladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder
teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  Die  Wahyl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer

Stellvertreter;  .„

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge

nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung;  '
3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter;

die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275  Absatz
  1,  2  und  3  des  Wassergeseges;
5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die
Feststellung  und  Enrlastung  der  Rechnung;
6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammkung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises
Regenwalde  veröffentlicht,  sofern  nicht  die  ortsübliche

4.

 

Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben
  ist.
Stettin,  den  6.  Januar  1916.
Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

32)  Mit  Beziehung  auf  meinem  Erlaß  vom
25.  August  d.  Is.  (H.  M.  Bl.  S.  221),  betreffend
den  Ersatz  der  zur  Befestigung  der  Fabrikschilder
an  Dampfkesseln  dienenden  kupfernen  Stiftschrauben,
genehmige  ich  auf  Grund  des  §  28  der  Weetylenverordnung
  (H.  M.  Bl.  1913  S.  259  ff.),,  daß
dieser  Erlaß  auf  die  durch  die  88  12  und  14  Ziffer  b
a.  a.  O.  für  die  Fabrikschilder  von  Azjetylenapparaten
  vorgeschriebenen  Kupfernieten  sinngemäß
übertragen  wird.  Hiernach  kommt  für  die  Befestigung
der  Fabrikschilder  an  Azetplenapparaten  außer  den
durch  die  8§  12  und  14  Ziffer  b  weiter  zugelassenen
Zinntropfen  (Lötzinn)  die  Verwendung  von  Eisenoder
  Zinknieten  in  Frage;  für  Zinknieten  ist  mit
Rücksicht  auf  die  Sprödigkeit  von  Gußzink  nur
Preßzink  zu  benutzen.
Berlin,  den  20.  Dezember  1915.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
von  Meyeren.

 

 

Vorstehenden  Erlaß  bringe  ich  hierdurch  zur
Kenntnis.
Stettin,  den  6.  Januar  1916.

Der  Regierungs-Präsident.

Im  Auftrage:  .;

—  Stromeyer.  if

33)  Bekanntmachung.  7

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898

zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Natural-P

leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in

der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —

u  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung

verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der

höchsten  Tagespreise  für  Heu  und  Stroh  mit  einem

Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat

Dezember  1915  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

Der  Preis  beträgt  für
Name  50  kg

+

B  des  Heu

.  ;  Stro
Hauptmarktortes  altes  neues-)  b
*  4  Js  F4  5

1  Stettin  .  ...  .  ...  *  363
2  Demmin..  578——,  3421
3|]  Pasewalk  5571——  312

 

 

 

 

 

*.)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  10.  Januar  1916.  ·
Der  Regierungs-Präsident.