Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8  95a.  Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  Art.  13.  139

b.  wenn  ihm  durch  rechtskräftiges  richterliches  Urteil  die  bür—
gerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  60)  solange  dieser  Verr.

  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  7.  Februar  1888  Bd.  9,  342:  Die
Thatsache  eines  bei  der  Gemeindeverwaltung  angebrachten  Gesuches  um
einen  Beitrag  zu  den  Kosten  einer  beabsichtigten  Auswanderung  ist
nicht  als  einspruchbegründende  Beanspruchung  einer  öffentlichen  Armenunterstützung
  anzusehen.  S.  Anm.  52.

§.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  14.  Dezember  1888  Bd.  10,  332:
Leistungen  aus  der  Armenkasse  für  einen  Heimatangehörigen,  mögen
dieselben  auch  ursprünglich  ohne  Wissen  und  Willen  des  Unterstützten
geschehen  sein,  gewinnen  den  Charakter  einer  öffentlichen  Armennnterstützung
  beim  Vorhandensein  der  übrigen  Voraussetzungen
  des  Armengesetzes  jedenfalls  dann,  wenn  sich  der  Unterstützte
  auch  noch  nach  amtlich  erlangter  Kenntnis  von  der  für  ihn  geleisteten
  Zahlung  unthätig  verhält  und  zum  Rückersatz  keine  Anstalt
macht.  S.  Anm.  56.  .

Weitere  Entscheidungen  zu  Art.  13  der  Gem.-Ordn.  s.  oben  in  Anm.  54,

ferner  in  nachstehender  Anm.  59,  endlich  Anm.  84  a  Nr.  I  (auf  Art.  13  bezügliche
Abhandlungen  f.  Anm.  84  a  Nr.  II  und  III).

5P)  Siehe  Bl.  für  admin.  Pr.  Bd.  41  S.  1  ff.  (aus  der  Praxis  des
Verw.-Ger.-Hofes  nicht  veröffentlichte  Entscheidungen  über  die  Frage,  was  als
Armennnterstützung  zu  erachten  ist  2c.,  aus  welchen  wir  folgende  anführen):

a.  Entsch.  vom  20.  September  1889  Bd.  41,  4:  Ein  Rückstand  zur  Gemeinde=
  oder  Armenkasse  (der  Heimatgemeinde  des  Mannes)  ist  nur
dann  anzurechnen,  wenn  mindestens  die  an  sich  liquide  Leistung  schon
gefordert  worden  ist.  S.  oben  Anm.  51.  Vergl.  hiezu  Entsch.  vom
21.  Februar  1888  Bd.  41,  1,  nach  welcher  der  Verw.-Ger.-Hof  schon
die  Geltendmachung  des  Einspruches  (wegen  geleisteter  Unterstützung),
von  welcher  der  betr.  Bewerber  amtlich  verständigt  wurde,  als  das
Ansinnen  oder  die  Aufforderung  zur  Ersatzleistung  anerkannte.

b.  Entsch.  vom  27.  September  1889  Bd.  41,  5:  Dem  Stiefvater  kann
die  aus  öffentlichen  Armenmitteln  erfolgte  Unterstützung  seines  nicht
eingekindschafteten  Stiefkindes  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Alimentationspflicht
  nicht  zugerechnet  werden.  S.  hiezu  Anm.  56.

Fc.  Entsch.  vom  29.  September  1889  Bd.  41,  7:  Die  aus  der  Armenkasse
  geleistete  Schulgeldzahlung,  wenn  sie  wegen  eines  angenblicklichen
Notstandes  des  Schuldigen  erfolgte,  ist  nicht  als  öffentliche  Armenunterstützung
  zu  erachten.  (Solchen  Falles  ist  aber  vorausgesetzt,  daß
nach  Beendigung  des  fraglichen  Notstandes  Rückersatz  des  ausgelegten
Schulgeldes  erfolgt.)  Vergl.  Anm.  58  lit.  f  und  nachstehende  lit.  d.

d.  Entscheidung  vom  15.  November  1889  Bd.  41,  7:  Eine  von  der
öffentlichen  Armenpflege  aus  öffentlichen  Armenmitteln  gewährte
Unterstützung  kann  mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  derselben
  (Art.  1  Ziff.  1,  Art.  3  und  4  des  Armengesetzes)  in  Betreff  der
Person  des  Unterstützten  (d.  h.  wenn  die  persönliche  Hilfsbedürftigkeit
  desselben  faktisch  fehlt),  gleichwohl  nicht  als  öffentliche
Armenunterstützung  erachtet  werden.  (Vorausgesetzt  ist  hier  natürlich,
daß  der  irrtümlich  Unterstützte  nicht  die  erhaltene  Unterstützung  behält
  und  sich  dadurch  selbst  zum  wirklichen  Unterstützungsempfänger
macht).

eo)  Maßgebend  sind  hier  die  Bestimmungen  der  §8  32  bis  36  des  Reichsstrafgesetzbuches.

  Von  diesen  lauten:

§  32:  Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe  kann  auf  den  Verlust

  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  neben  der  Gefängnisstrafe  nur,
wenn  die  Dauer  der  erkannten  Strafe  drei  Monate  erreicht  und  entweder  das