Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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b)  bei  dauernder  Verminderung  solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftenden

Bewilligungen,
c)  bei  Auseinandersetzungen  über  das  Vermögen  vereinigter  Kirchenund
  Schulstellen,
bei  Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Hebungen  oder
bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente,  letzteres,
soweit  nicht  die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten
  Ablösungsverfahren  erfolgt;
a)  bei  Neubauten  oder  beim  Abbruch  vorhandener  Gebäude,
b)  bei  Reparaturen  gottesdienstlicher  Gebäude,  wenn  dadurch  die  bauliche
  Grundgestalt  oder  die  künstlerische  Ausstattung  des  Gebäudes
geändert  wird,  und
bei  Reparaturen  der  für  die  Geistlichen  oder  andere  Kirchendiener
bestimmten  Gebäude,  sofern  sie  nicht  im  Einverständniß  mit  dem
berechtigten  Stelleninhaber  erfolgen;
bei  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Kirchengrundstücken  auf  länger
als  zwölf  Jahre,  der  Verpachtung  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen
Beamten  zur  Nutzung  oder  zum  Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke
über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen  Inhabers  hinaus,  oder  wenn  ein
Kirchengrundstück  an  eine  an  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  oder
an  der  Aufsicht  darüber  betheiligte  Person  verpachtet  oder  vermiethet
werden  soll;
bei  Ausleihung  kirchlicher  Gelder  auf  Hypothek  oder  Grundschuld:

a)  wenn  das  Kapital  1  000  Mark  übersteigt  oder

b)  nicht  zu  erster  Sicherheit  oder

Tc)  an  eine  an  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  oder  an  der

Aufsicht  darüber  betheiligte  Person  ausgeliehen  werden  soll;

bei  Verwendungen  von  Kapitalbeständen  für  laufende  Bedürfnisse;

bei  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  den  von  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  für  die  Kirchengemeinde  festgesetzten  Betrag  übersteigen.

Ausgaben  sind  außerordentliche  im  Sinne  dieser  Vorschrift,  wenn
sie  weder  zur  Erfüllung  einer  rechtlichen  Verpflichtung  nothwendig,
noch  schon  bisher  nach  bestimmten,  von  der  Aufsichtsbehörde  ausdrücklich
oder  stillschweigend  gebilligten  Grundsätzen  geleistet  sind.

ß.  2.

¾rl

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Alle  Bestimmungen,  nach  denen  es  zu  den  Geschäften  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
  in  anderen  als  den  in  §.  1  genannten  Fällen  einer  Genehmigung
  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  bedarf,  treten  außer  Kraft.