Die Königlich Sächsische Forstakademie zu Tharandt. 61
Außerdem finden besondere Vorträge über Fischzucht, die erste
Hilfe bei Unglücksfällen, Repetitorien usw. statt.
Zu den Lehrhilfsmitteln gehören: 1. das Lehrforstrevier, 2. der
l'orstgarten, 3. das chemische Laboratorium, 4. die forstlichen Samnılungen,
5. die landwirtschaftlichen und hydrotechnischen Sammlungen,
b. das botanische, zoologische, mineralogische, physikalische und
geodätische Institut mit ihren Sammlungen, 7. die Bibliothek.
Für ein- oder zweitägige forstliche Exkursionen, die im Sommer
wöchentlich vorgenommen werden, bieten außer dem Tharandter
Revier auch die Reviere der nahegelegenen Forstbezirke, sowie viele
andere mit der Eisenbahn leicht zu erreichende Staatsforstreviere und
Privatwaldungen hinreichende Objekte. In der Regel alle zwei Jahre
wird am Schlusse des Sommerhalbjahres, im Monat August, unter
Leitung ciniger Professoren eine größere forstlich-naturwissenschaftliche
Reise in der Daucr von 10 bis 14 Tagen unternommen, die über
die Grenzen Sachsens hinausgeht.
Die sämtlichen Lehrgegenstände sind auf fünf Halbjahre und in
zwei Kurse verteilt. Beide Kurse beginnen Mitte Oktober jeden
Jahres. Die Vorträge bleiben ausgesetzt in der \Voche des Pfingstfestes,
vom 23. Dezember bis 6. Januar, von Mitte August bis Mitte
Oktober und während der drei letzten vollen Wochen des März.
Aufnahmebedingungen:*) Die Aspiranten für den höheren
sächsischen Staatsforstdienst haben beizubringen: einen Geburtsschein
und den Nachweis der sächsischen Staatsangehörigkeit, das Reifezeugnis
cincs deutschen humanistischen Gymnasiums oder cines
sächsischen Realgymnasiuns, das Zeugnis über die vorgeschriebene
mindestens halbjährige praktische Vorbildung auf einem sächsischen
Staatsforstrevier, das Zeugnis über ein einjähriges Studium an einer
deutschen Universität, in welchem der Besuch der Vorlesungen über
Volkswirtschaft, Finanzwissenschaft, allgemeines Verwaltungs- und
Verfassungsrecht — als obligatorische L.ehrgegenstände — und über
einige naturwissenschaftliche Fächer, namentlich Chemie, Physik,
Meteorologie, sowie über allgemeine Mathematik bescheinigt sein muß,
falls sie noch nicht selbständig, eine vom Vater oder Vormunde ausgestellte
und obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung über die Erlaubnis
zum Besuche der Akademie, das Zeugnis eines oberen Militärarztes,
in welchem der gesunde und gebrechenfreie Zustand des
*) Die gegenwärtig geltenden Vorschriften über die Annahme, den Studiengang
und die praktische Vorbereitung der Aspiranten für den höheren sächsischen Staatsforstdienst
beruhen auf der Verordnung des Finanzministeriums vom 22. Januar 1898,