Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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useh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  21.

München,  den  5.  April  1912.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  März  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —

Bekanntmachung  vom  30.  März  1912,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der

K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom

1.  April  1912,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  betreffend.  —  Bekanntmachung

vom  1.  April  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung

—  8  März  1912,  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung  von  Meßgeräten  betreffend.  —  Hofdienstricht.


 

 

 

Nr.  7029a4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fStaatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  JX  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  000  000  KK,  4%  ige,  bis  zum  1.  Jannuar  1922  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe
  (Serie  65).

München,  den  21.  März  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.
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