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useh= und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 21.
München, den 5. April 1912.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 21. März 1912, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. —
Bekanntmachung vom 30. März 1912, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der
K. B. Staatsdiener und die hiermit verbundene Töchterkasse betreffend. — Bekanntmachung vom
1. April 1912, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 betreffend. — Bekanntmachung
vom 1. April 1912, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung
— 8 März 1912, Ubergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten betreffend. — Hofdienstricht.
Nr. 7029a4.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fStaatsministerium des Innern.
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh. wurde die Genehmigung
erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den
Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 JX eingeteilte
Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
10 000 000 KK, 4% ige, bis zum 1. Jannuar 1922 nicht rückzahlbare Hypothekenpfandbriefe
(Serie 65).
München, den 21. März 1912.
J. A.
Ministerialrat v. Braun.
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