Ver. Staaten von Kolumbien — Ver. St. von Nordamerika.
tischen Verwirklichung wiederum von dem
Ermessen der einzelnen Bundesregierunz
abhängig zu machen suchte, war und
lieb dasselbe doch in den seit 1848 zustande
gekommenen Verfassungsurkunden
ausdrücklich anerkannt. Zudem wurde
das Vereins= und Versammlungerecht in
vielen einzelnen deutschen Staaten durch
besondere Gesetze geordnet, so in Preußen
durch Gesetz vom 11. März 1850, eingeführt
in den neuen Provinzen durch Verordnung
vom 25. Juni 1867 und in
Lauenburg durch Gesetz vom 28. Juni
1876; in Bayern durch Gesetz vom 26.
Febr. 1850, in Sachsen durch Gesetz vom
22. Nov. 1850, in Württemberg durch
Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch
Gesetz vom 21. Nov. 1867 und in Hessen-Darmstadt
durch Verordnung vom 2.Okt.
1850. Die wichtigsten Bestimmungen dicser
Gesetze sind folgende:= Politische Vereine,
d. h. Vereine, welche sich mit der Erörterung
öffentlicher Angelegenheiten beschäftigen,
müssen Statuten und Vorsteher
haben, welche, zumeist ebenso wie die Mitglieder,
der Behörde anzuzeigen sind. Aus-Eeschtossen
ist die W von Frauen,
chülern und Lehrlingen, nach den meisten
Gesetzen überhaupt von minderjährigen
Personen, und nach dem Reichsmilitärgesetz
vom 2. Mai 1874 auch von Militärpersonen.
Ein politischer V. soll ferner
nur als örtlicher V. geduldet werden
und darf daher nicht mit andern politischen
Vereinen in Verbindung treten.
Was die Versammlungen anbetrifft, so
wischen Vereinsvessammkunden,
d. h. solchen, an denen nur Mitglieder des
Vereins teilnehmen, und öffentlichen
Versammlungen zu unterscheiden.
Für solche Vereinsversammlungen, für
welche Ort und Zeit statutenmäßig oder
durch Vereinsbeschluß feststehen, ist eine
vorgängige Anzeige bei der Obrigkeit aict
erforderlich; dagegen müssen öffentli
Versammlungen (Volksver sammlungen)
regelmäßig eine bestimmte Zeit,
meist 24 Stunden, zuvor bei der zuständigen
Polizeibehörde angemeldet werden,
die so berechtigt wie verpflichtet 7 die Versammlung
zu verbieten, wenn Gefahr für
das bffentliche Wohl oder für die öffent-Staatslexikon.
593
liche Sicherheit dabei obwaltet. Die Polizei
darf auch zu jeder Versammlung Beamte
oder andre Bevollmächtigte abordnen.
Der Vertreter der Polizeibehörde
kann die Versammlung auflösen, wenn
Gesetzwidrigkeiten darin vorkommen. Bei
einer solchen Auflösung haben sich alle
Anwesenden sogleich zu entfernen. Militärpersonen
dürfen nach dem deutschen
Militärgesetz an derartigen Versammlungen
überhaupt nicht teilnehmen. Besondere
GEesemmungen bestehen nach einzelnen
Gesetzgebungen für Versammlungen
unter freiem Kimmel, denen öffentliche
Aufzüge gleichstehen. Alle Versammlunen
dürfen nur unbewaffnet stattfinden.
r Art. 4 der deutschen Reichsverfassung
hat rogs kerbinsueen i- den Kompetenzkreis
der Reichsgesetzgebung gezogen;
gleschwohl fehlt es 8 zur Zeit noch an
einem Vereinsgesetz für das Reich, durch
welches dieser wichtige Gegenstand in eineitlicher
Weise normiert würde. Doch ist
ür die nichtpolitischen Erwerbs-und Wirtchaftsgenossenschaften
die Regelung dieser
Branche des Vereinswesens im Weg der
Reichsgesetzgebung bereits erfolgt. Das
Reichswahlgesetz gestattet auch die Bildung
von Vereinen zum Betrieb der den
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten.
Besondere Beschränkungen 8 endlich
durch das deutsche Sozialistengesetz vom
21. Okt. 1878, dessen Gültigkeitsdauer
durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1880
bis zum 30. Sept. 1884 verlängert worden
ist, statuiert worden. Vgl. Gierke, Das
deutsche Genossenschaftsrecht (1868—73,
2 Bde.); v. Stein, Ve#waltungelehre,
Teil 1, Abt. 1, III (2. Aufl. 1860).
Vereinigte Staaten von Kolumbien,
. Kolumbien.
2½ Plata,
Vereinigte Staaten von
Argentinische Republik.
Vereinigte Staaten von Nordamerika
(United States of America, Nordamerikanische
Union), Bundesstaat,
welcher das ganze nordamerikanische Festland
zwischen den britischen Besitzungen
im Norden und Meriko im Süden umfaßt;
9,333,655 qkm mit (1880) 50,152, 595
Einw. (s. nachstehende übersicht). Das
Land zerfällt in folgende 38 Staaten mit
38