Full text : Staats-Lexikon.

Ver.  Staaten  von  Kolumbien  —  Ver.  St.  von  Nordamerika.

tischen  Verwirklichung  wiederum  von  dem
Ermessen  der  einzelnen  Bundesregierunz
  abhängig  zu  machen  suchte,  war  und
lieb  dasselbe  doch  in  den  seit  1848  zustande
  gekommenen  Verfassungsurkunden
ausdrücklich  anerkannt.  Zudem  wurde
das  Vereins=  und  Versammlungerecht  in
vielen  einzelnen  deutschen  Staaten  durch
besondere  Gesetze  geordnet,  so  in  Preußen
durch  Gesetz  vom  11.  März  1850,  eingeführt
  in  den  neuen  Provinzen  durch  Verordnung
  vom  25.  Juni  1867  und  in
Lauenburg  durch  Gesetz  vom  28.  Juni
1876;  in  Bayern  durch  Gesetz  vom  26.
Febr.  1850,  in  Sachsen  durch  Gesetz  vom
22.  Nov.  1850,  in  Württemberg  durch
Gesetz  vom  2.  April  1848,  in  Baden  durch
Gesetz  vom  21.  Nov.  1867  und  in  Hessen-Darmstadt
  durch  Verordnung  vom  2.Okt.
1850.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  dicser
  Gesetze  sind  folgende:=  Politische  Vereine,
  d.  h.  Vereine,  welche  sich  mit  der  Erörterung
  öffentlicher  Angelegenheiten  beschäftigen,
  müssen  Statuten  und  Vorsteher
haben,  welche,  zumeist  ebenso  wie  die  Mitglieder,
  der  Behörde  anzuzeigen  sind.  Aus-Eeschtossen
  ist  die  W  von  Frauen,
chülern  und  Lehrlingen,  nach  den  meisten
  Gesetzen  überhaupt  von  minderjährigen
  Personen,  und  nach  dem  Reichsmilitärgesetz
  vom  2.  Mai  1874  auch  von  Militärpersonen.
  Ein  politischer  V.  soll  ferner
  nur  als  örtlicher  V.  geduldet  werden
und  darf  daher  nicht  mit  andern  politischen
  Vereinen  in  Verbindung  treten.
Was  die  Versammlungen  anbetrifft,  so
wischen  Vereinsvessammkunden,
d.  h.  solchen,  an  denen  nur  Mitglieder  des
Vereins  teilnehmen,  und  öffentlichen
Versammlungen  zu  unterscheiden.

Für  solche  Vereinsversammlungen,  für

welche  Ort  und  Zeit  statutenmäßig  oder
durch  Vereinsbeschluß  feststehen,  ist  eine
vorgängige  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  aict
erforderlich;  dagegen  müssen  öffentli

Versammlungen  (Volksver  sammlungen)
  regelmäßig  eine  bestimmte  Zeit,
meist  24  Stunden,  zuvor  bei  der  zuständigen
  Polizeibehörde  angemeldet  werden,
die  so  berechtigt  wie  verpflichtet  7  die  Versammlung
  zu  verbieten,  wenn  Gefahr  für
das  bffentliche  Wohl  oder  für  die  öffent-Staatslexikon.



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liche  Sicherheit  dabei  obwaltet.  Die  Polizei
  darf  auch  zu  jeder  Versammlung  Beamte
  oder  andre  Bevollmächtigte  abordnen.
  Der  Vertreter  der  Polizeibehörde
kann  die  Versammlung  auflösen,  wenn
Gesetzwidrigkeiten  darin  vorkommen.  Bei
einer  solchen  Auflösung  haben  sich  alle
Anwesenden  sogleich  zu  entfernen.  Militärpersonen
  dürfen  nach  dem  deutschen
Militärgesetz  an  derartigen  Versammlungen
  überhaupt  nicht  teilnehmen.  Besondere
  GEesemmungen  bestehen  nach  einzelnen
  Gesetzgebungen  für  Versammlungen
unter  freiem  Kimmel,  denen  öffentliche
Aufzüge  gleichstehen.  Alle  Versammlunen
  dürfen  nur  unbewaffnet  stattfinden.
r  Art.  4  der  deutschen  Reichsverfassung
hat  rogs  kerbinsueen  i-  den  Kompetenzkreis
  der  Reichsgesetzgebung  gezogen;
gleschwohl  fehlt  es  8  zur  Zeit  noch  an
einem  Vereinsgesetz  für  das  Reich,  durch
welches  dieser  wichtige  Gegenstand  in  eineitlicher
  Weise  normiert  würde.  Doch  ist
ür  die  nichtpolitischen  Erwerbs-und  Wirtchaftsgenossenschaften
  die  Regelung  dieser
Branche  des  Vereinswesens  im  Weg  der
Reichsgesetzgebung  bereits  erfolgt.  Das
Reichswahlgesetz  gestattet  auch  die  Bildung
  von  Vereinen  zum  Betrieb  der  den
Reichstag  betreffenden  Wahlangelegenheiten.
  Besondere  Beschränkungen  8  endlich
durch  das  deutsche  Sozialistengesetz  vom
21.  Okt.  1878,  dessen  Gültigkeitsdauer
durch  das  Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1880
bis  zum  30.  Sept.  1884  verlängert  worden
ist,  statuiert  worden.  Vgl.  Gierke,  Das
deutsche  Genossenschaftsrecht  (1868—73,
2  Bde.);  v.  Stein,  Ve#waltungelehre,
Teil  1,  Abt.  1,  III  (2.  Aufl.  1860).
Vereinigte  Staaten  von  Kolumbien,

.  Kolumbien.
2½  Plata,

Vereinigte  Staaten  von
Argentinische  Republik.
Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika
  (United  States  of  America,  Nordamerikanische
  Union),  Bundesstaat,
welcher  das  ganze  nordamerikanische  Festland
  zwischen  den  britischen  Besitzungen
im  Norden  und  Meriko  im  Süden  umfaßt;
  9,333,655  qkm  mit  (1880)  50,152,  595
Einw.  (s.  nachstehende  übersicht).  Das
Land  zerfällt  in  folgende  38  Staaten  mit
38