210 Beitrag zur Lehre vom Manifestationseide.
den ist, setzt offenbar wirkliche Eröffnung des Konkurses,
d. h. ein rechtskräftiges Erkenntniß auf
Konkurs-Eröffnung, oder freiwillige Unterwerfung
des Schuldners unter das Konkursverfahren voraus.
Schon die Ueberschrift des angezogenen Paragraphen
lautet: ·
„Von Manifestirung des verganteten Vermögens
u. s. w.“
und im Eingang wird der auf die Gant getriebene
Schuldner für verbunden erklärt, den Manifestationseid
abzuschwören.
Als auf die Gant 2) getrieben ist aber blos
derjenige Schuldner zu erachten, wider welchen der
Universalkonkurs eröffnet, nicht jener, gegen den
lediglich erst ein sog. Debitwesen eingeleitet ist.
Denn der Universalkonkurs oder die Gant
sängt erst mit der Ausschreibung der Ediktalien an ½),
und diese dürfen erst, nachdem das Erkenntniß auf
Konkurseröffnung die Rechtskraft beschritten, erlassen
werden 5).
2) Der Zweck des Manifestationseides im Konkursverfahren
ist die Richtigstellungdes Güterverzeichnisses,
des Inventariums über das Aktivvermögen.
Der auf die Gant getriebene Schuldner ist
daher nach Vorschrift der Gerichts-Ordnung
ap. 19, I. 20, Nr. 1 verbunden, nicht nur sein
ganzes Vermögen bei Errichtung des Inventarii
anzuzeigen, sondern auch nöthigen Falls
den Manifestationseid darüber abzuschwören.
Zur Fertigung des Güterverzeichnisses oder
Inventariums darf aber erst nach eröffnetem Konkurs
geschritten werden s). «
VucbekbenUrspkamgdcsWortcsGuitton-ngittermaier's
Grundsätze des gem, deutschen Privatrechts,
8. 282, Not. 3.
4) Cod. jud. Kap. 19, §. 3.
5. Col. jud. I. c. S. 4, ur. 5.
a) v. Wendt's Handbuch des Vayer. Civilprozesses,