Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

210  Beitrag  zur  Lehre  vom  Manifestationseide.

den  ist,  setzt  offenbar  wirkliche  Eröffnung  des  Konkurses,
  d.  h.  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  auf
Konkurs-Eröffnung,  oder  freiwillige  Unterwerfung
des  Schuldners  unter  das  Konkursverfahren  voraus.

Schon  die  Ueberschrift  des  angezogenen  Paragraphen
  lautet:  ·

„Von  Manifestirung  des  verganteten  Vermögens

  u.  s.  w.“
und  im  Eingang  wird  der  auf  die  Gant  getriebene
  Schuldner  für  verbunden  erklärt,  den  Manifestationseid
  abzuschwören.

Als  auf  die  Gant  2)  getrieben  ist  aber  blos
derjenige  Schuldner  zu  erachten,  wider  welchen  der
Universalkonkurs  eröffnet,  nicht  jener,  gegen  den
lediglich  erst  ein  sog.  Debitwesen  eingeleitet  ist.

Denn  der  Universalkonkurs  oder  die  Gant
sängt  erst  mit  der  Ausschreibung  der  Ediktalien  an  ½),
und  diese  dürfen  erst,  nachdem  das  Erkenntniß  auf
Konkurseröffnung  die  Rechtskraft  beschritten,  erlassen
  werden  5).

2)  Der  Zweck  des  Manifestationseides  im  Konkursverfahren
  ist  die  Richtigstellungdes  Güterverzeichnisses,
  des  Inventariums  über  das  Aktivvermögen.

Der  auf  die  Gant  getriebene  Schuldner  ist
daher  nach  Vorschrift  der  Gerichts-Ordnung

ap.  19,  I.  20,  Nr.  1  verbunden,  nicht  nur  sein
ganzes  Vermögen  bei  Errichtung  des  Inventarii
  anzuzeigen,  sondern  auch  nöthigen  Falls
den  Manifestationseid  darüber  abzuschwören.

Zur  Fertigung  des  Güterverzeichnisses  oder
Inventariums  darf  aber  erst  nach  eröffnetem  Konkurs
  geschritten  werden  s).  «

VucbekbenUrspkamgdcsWortcsGuitton-ngittermaier's
  Grundsätze  des  gem,  deutschen  Privatrechts,
8.  282,  Not.  3.

4)  Cod.  jud.  Kap.  19,  §.  3.

5.  Col.  jud.  I.  c.  S.  4,  ur.  5.

a)  v.  Wendt's  Handbuch  des  Vayer.  Civilprozesses,