17.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 8. Juli 1878.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zur Erhebung einer örtlichen Abgabe
von Bier. Vom 26. Februar 1878. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ergünzung und Berichtigung des Verzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung
giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig, freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Vom 21. Juni 1878. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Verlegung
des Stationsortes eines Bezirksfeldwebels. Vom 28. Juni 1878. — Bekanntmachung des Oberamts Balingen,
betressend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinden Bitz und Thieringen. Vom 20. Juni 1878.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zur Erhebung einer
örtlichen Abgabe von Gier. Vom 26. Februar 1878.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Regierungsblatt Seite 198) verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
8. 1.
Der Stadtgemeinde Tübingen wird die Erhebung einer örtlichen Abgabe von dem
im Stadtbezirk mit Ausnahme der Theilgemeinde Ammern zum Verbrauch kommenden
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes von dem im
Stadtbezirk Tübingen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Be-