Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  8.  Juli  1878.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betressend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe
  von  Bier.  Vom  26.  Februar  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,

betreffend  die  Ergünzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig,  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  21.  Juni  1878.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Verlegung
des  Stationsortes  eines  Bezirksfeldwebels.  Vom  28.  Juni  1878.  —  Bekanntmachung  des  Oberamts  Balingen,
betressend  die  veränderte  Klasseneintheilung  der  Gemeinden  Bitz  und  Thieringen.  Vom  20.  Juni  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Gier.  Vom  26.  Februar  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  bis  25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Regierungsblatt  Seite  198)  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Tübingen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  dem
im  Stadtbezirk  mit  Ausnahme  der  Theilgemeinde  Ammern  zum  Verbrauch  kommenden
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes  von  dem  im

Stadtbezirk  Tübingen  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Be-