Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

85
Ueber  die  folgenden  Einzahlungen  ist  durch  eln  Mitglied  des  Directortums  und  den
Kassirer  der  Gesellschaft  zu  quittiren.
Bei  der  erstmaligen  Zeichnung  der  Actien  sind  auf  jede  derselben  nach  Wahl  der
Zeichner  entweder  15  Thlr.  oder  40  Thlr.  einzuzahlen,  dafern  der  Zeichner  nicht  sofort
den  vollen  Betrag  der  Actie  einzahlt.

.10.
Haftpflicht  der  Zelchner  von  Actien.

Jeder  Zeichner  ist  für  die  Einzahlung  von  40  Thalern  auf  jede  gezeichnete  Actie
G.  1.  o.)  unbedingt  verhaftlich  und  kann  diese  Verpflichtung  nur  mit  Genehmigung  der
Gesellschaft  und  der  Commissare  der  betheiligten  Staatsregierungen  auf  einen  Andern
übertragen.  Wird  der  Zeichner  der  Aciie  wegen  verzögerter  Einzahlung  seines  Anrechts
aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt,  so  blribt  er  dessen  ungeachtet  zur  Einzahlung  von
40  Thalern  auf  jede  Actic  verpflichtet.

Nach  erfolgter  Einzahlung  von  40  Thalern  auf  jede  Actie  sind  die  ursprünglichen
Zeichner  für  die  weileren  Einzahlungen  auf  die  von  ihnen  gezeichneten  Actien  nicht  verbaftlich
  (ogl.  jedoch  §.  12);  sie  erhalten  dann  gegen  Rückgabe  der  Qutttungsbogen  soviel
  neue  auf  den  Inhaber  lautende  Quittungsbogen,  als  sie  Actien  gezeichnet  haben.

8  11.
Verzinsung  der  Einzahlungen.

Die  auf  die  Actien  geleisteten  einzelnen  Einzahlungen  werden  vom  Schlußtermine
jeder  einzelnen  Einzahlung,  die  erse  Einzahlung  der  15  Thaler  oder  40  Thaler,  ebenso
Vollzahlungen,  dafern  diese  Einzablungen  bis  zur  Constituirung  der  Gesellschaft  bescheben,
  vom  9.  März  1863  ab  bis  zur  Eröffuung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Bahn  aus
dem  Baufondoe  mit  vier  vom  Hundert  auf  das  Jahr  verzinst.

8.  12.
Strafen  der  Versäumniß.

Jeder  Actionär,  welcher  eine  auf  die  Actien  ausgeschriebene  Einzahlung  nicht  bis  zu
dem  hierfür  besiimmten  Schlußtermine  leistet,  hat  10  %  der  versäumten  Einzahlung  als
Conventionalstrafe  zu  erlegen.

Die  Nummern  der,  soweit  sie  auf  15  %  lauten,  bei  Leistung  der  zweiten  Einzahlung
  zu  numerirenden  Quiktungsbogen,  auf  welche  eine  Einzahlung  bis  zu  dem  anberaumten
  Termine  nicht  erfolgt  ist,  sind  nach  Maßgabe  von  §.  16  unten  vom  Directorium
  mit  der  Aufforderung  der  Inhaber,  die  unterlassene  Einzahlung  unter  Zuschlag  der
verwirkten  Conventionalsirafe  bio  zu  einem  anzusehenden  Präklusiotermine  bei  Vermeidung
  des  Verlustes  aller  ihnen  zuständigen  Rechte,  nachträglich  zu  leislen,  öffentlich  bekannt

  zu  machen.
zu  mach  140