Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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(Nr.  11599.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend  Anwendung  des  vereinfachten  Enteignungsverfahrens
  bei  der  Erweiterung  der  Anlagen  des  Großkraftwerkes
Zschornewitz,  Kreis  Bitterfeld,  durch  die  Elektrowerke-Aktiengesellschaft  in
Berlin.  Vom  5.  August  1917.

Au  Grund  des  &  1  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  ein  vereinfachtes
Enteignungsverfahren  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit  und  Beschäftigung  von
Kriegsgefangenen,  vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.  S.  159)  in  der  Fassung
der  Verordnungen  vom  27.  März  und  25.  September  1915  (Gesetzsamml.  S.  57
und  141)  wird  bestimmt,  daß  das  vereinfachte  Enteignungsverfahren  nach  den
Vorschriften  der  Verordnung  bei  der  Erweiterung  der  Anlagen  des  Großkraftwerkes
  Ischornewitz,  Kreis  Bitterfeld,  zu  deren  Ausführung  der  Elektrowerke-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  das  Enteignungsrecht  durch  den  auf  Grund  Allerhöchster
  Ermächtigung  ergangenen  Erlaß  des  Staatsministeriums  vom  30.  Juli  1917
verliehen  worden  ist,  Anwendung  findet.

Berlin,  den  5.  August  1917.

Das  Staatsministerium.
v.  Breitenbach.  Beseler.  Sydow.  Helfferich.
Graf  v.  Roedern.

 

(Nr.  11600.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend  Anwendung  des  vereinfachten  Ent.-eignungsverfahrens
  bei  dem  Bau  eines  Verbindungsgleises  zwischen  dem
Bahnhof  Lehrte  und  der  Eisenbahnstrecke  Lehrte-Braunschweig.  Vom
5.  August  1917.

Ar  Grund  des  9  1  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  ein  vereinfachtes
Enteignungsverfahren  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit  und  zur  Beschäfti-Jung
  von  Kriegsgefangenen,  vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.  S.  159)  in
der  Fassung  der  Verordnungen  vom  27.  März  1915  (Gesetzsamml.  S.  57)  und
vom  25.  September  1915  (Gesetzsamml.  S.  141)  wird  bestimmt,  daß  das  vereinfachte
  Enteignungsverfahren  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  den
Bau  eines  Verbindungsgleises  zwischen  dem  Bahnhof  Lehrte  und  der  Eisenbahnstrecke
  Lehrte-Braunschweig  Anwendung  findet.  Zur  Ausführung  der  Eisenbahnstrecke
  Braunschweig-Lehrte-Hannover,  die  durch  das  Verbindungsgleis  ergänzt
werden  soll,  ist  das  Recht  zur  Entziehung  und  dauernden  Beschränkung  des
Grundeigentums  bereits  von  dem  früheren  Königlich  Hannoverschen  Ministerium