Koinpetenz. zur Beitretbung der Anwaltskosten. 277
genannte Bezirksgericht übergegangen ist. Letzteres
hat auch die Zuständigkeit dadurch nicht verloren,
daß Advokat E. seine früheren. Anträge auf Erlassung
eines Zahlungsbefehles und Exekution bei dem Landgerichte
Landshut, als dem persönlichen Forum, gestellt,
und dieses Gericht darauf hin einen Zahlungsauftrag
an den Schuldner erlassen hat, weil hierdurch
eine Prorogation der Jurisdiktion nicht bewirkt
worden ist, vielmehr eine solche nach GO. 1
§. 17 in giltiger Weise nur dann stattfindet, wenn
beide Theile gutwillig und ohne Verwahrung bei
dem unzuständigen Richter sich einlassen, aus den
Akten aber sich ergibt, daß Implorat nicht nur dem
ergangenen Zahlungsbefehle keine Folge geleistet, sondern
ausdrücklich dagegen protestirt und erklärt hat,
seine Einwendungen gegen die Anträge des Advokaten
E. bei dem zuständigen Gerichte anbringen zu wollen.
Daß sich das Bezirksgericht unbedingt inkompetent
erklärte, läßt sich ebensowenig durch den Umstand
rechtfertigen, daß Advokat E. bei demselben
sofort um Auspfändung nachsuchte, während noch
kein Zahlungsauftrag von dem zuständigen Gerichte
erbeten und erlassen worden war. Dieses prozeßordnungswidrige
Begehren konnte nimmermehr eine
Zurückweisung der Sache wegen Mangels der Zuständigkeit,
sondern lediglich eine Zurückweisung des
Antrages auf Exekution durch Auspfändung und eine
Eröffnung an den Imploranten veranlassen, daß er
vorerst einen rechtswirksamen Zahlungsauftrag zu erwirken
habe. 6
2.-Bei
dem Kreis- und Stadtgerichte Augsburg
wurde eine Schuldforderung eingeklagt. Der Beklagte
verweigerte vor diesem Gerichte die Streiteinlassung,
weil er: schon zur Zeit der Anstellung
jener Klage sein. Domizil in Augsburg aufgegeben