Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr.  4892.)  Verordnung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die
Eingangs-Zollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  die  Zeit
vom  1.  September  1858.  an.  Vom  31.  Mai  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen,  nachdem  die  Regierungen  der  zum  Jollvereine  gehörenden  Staaten
am  16.  Februar  d.  J.  eine  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
und  wegen  Verzollung  des  ausländischen  Zuckers  und  Syrups  abgeschlossen
haben,  zur  Ausführung  dieser  von  beiden  Häusern  des  Landtages  Unserer
Monarchie  genehmigten  Vereinbarung,  was  folgt:

K.  1.

Die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  wird  vom  1.  September  1858.
an,  vorläufig  bis  zum  1.  September  1859.,  mit  sieben  und  einem  halben  Silbergroschen
  oder  sechsundzwanzig  und  einem  viertel  Kreuzer  vom  Jollzentner
der  zur  Zuckerbereitung  beflimmten  rohen  Rüben  erhoben.

Dieser  Satz  kommt  auch  für  die  ferneren  Betriebsperioden  zur  Erhebung,
sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  unter  den  Regierungen  der  zum
Jollvereine  gehörenden  Staaten  erfolgt.

K.  2.

Vom  1.  September  1858.  an  ist  an  Eingangszoll  von  ausländischem
Zucker  und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  von:

 

 

 

 

 

Nach  dem  Nach  dem  Für  Tara  wird  vergütet
1)  Jucker:  30  Thaler-52  Gulden--  vom  r—  Brutto='
  Fuße.  Fuße.  Gewicht.

a)  Brod=  und  Hut-,  Kandis-,  ARtdlr.  Sgr.)  Fl.  #-.  Pfund.
Bruch-  oder  Lumpen=  und  14  in  Fäffern  mit  Dauben  von
weißem  gestoßenen  Zucker,  vom  Eichen-  und  anderem  har.

»  10  1780  1  1nSlhe
eninen  10  in  onderen  Fässern;
E
b)  Rohzucker  und  Farin  (SZucker-  in  Kirben.
13  in  ga  mit  Dauben  bon
mehhh,  vom  Zeniner.  .  ..  .  .  8  14  *  anderem  har.
"  ten  Holze;
ar  i  ·  ;  10  in  onder  ässern;
Jc)  Rohzucker  für  inländische  Sie-  s  iubdereien
  zum  Raffiniren  unter  aun  geberr-  6  en
«  ·  13  in  Kisten  unter  8  Zentnern;
den  besonders  vorzuschreiben-  10  in  außereurobischen  Rohrden
  Bedingungen  und  Kon-  gellechten  (Konaffers,  Kron-5
  jans);
trolen,  vom  Zentner  5  8  45  ine  adrben;
u  Ballen.
2)  Syrup,  vom  Zentnte..3  5  15s  11  in  Böseern.

 

 

(Nr.  4392.)  Auf-