144 Entscheidungen des OLG. München.
einnehmer des Bezirks Anzeige erstattet und eine
Polette erholt wurde, das auf die Mühle gebrachte
Malz jedoch einen Ueberschuß über den polettirten
Betrag in dem eben angeführten Maße ergibt.
Dlese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben,
da nach der Feststellung des Instanzgerichtes der
Angeklagte die in Frage stehenden 65 Liter Malz
nicht auf Grund der am 31. Januar 1881 erholten
Polette, sondern, ohne eine solche für dieselben
erholt zu haben, neben der auf die gelöste
Polette hin zur Mühle gefahrenen 7 Hektoliter und
10 Liter Malz als weitere zum heimlichen Einbringen
in die Mühle bestimmte und deßhalb in einem
Stümmel auf dem Wagen versteckte Quantität zur
Mühle gebracht hat. Sie bildeten daher nach dem
angefochtenen Urtheile nicht einen Ueberschuß des am
31. Januar ds. Irs. polettirten Betrags, sondern
eine neben dem letzteren zur Mühle gebrachte weitere
Malzquantität, für welche keine Polette erholt
worden war und liegt daher nicht ein Fall des Art.
70 Ziff. 2, sondern ein solcher des Art. 68 des
revidirten Malzaufschlagsgesetzes vor. Eben darum
kann aber auch nicht von einer Verletzung der Bestimmungen
der auf polettirtes Malz sich beziehenden
Art. 19 und Art 80 Ziff. 5 dieses Gesetzes, welche
nach der weiteren Behauptung des Revisionsbeschwerdeführers
die Bestimmungen über die ideale
Concurrenz gemäß auch noch hätten in Anwendung
kommen sollen, die Sprache sein und zwar um so
weniger, als die beiden Quantitäten Malz zu 7 Hektoliter
10 Liter und zu 65 Liter gleichzeitig von dem
Angeklagten auf seinem Wagen zur Mühle des M.
gebracht worden sind. Urth. vom 22. Sept. 1881.
Redakt.: K. v. Hettich in Rürnberg. Verl. Palm & Enke
zbe E *73 Erlangen. Druck von Junge & Sohn.