Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

144  Entscheidungen  des  OLG.  München.

einnehmer  des  Bezirks  Anzeige  erstattet  und  eine
Polette  erholt  wurde,  das  auf  die  Mühle  gebrachte
Malz  jedoch  einen  Ueberschuß  über  den  polettirten
Betrag  in  dem  eben  angeführten  Maße  ergibt.
Dlese  Voraussetzung  ist  aber  hier  nicht  gegeben,
da  nach  der  Feststellung  des  Instanzgerichtes  der
Angeklagte  die  in  Frage  stehenden  65  Liter  Malz
nicht  auf  Grund  der  am  31.  Januar  1881  erholten
  Polette,  sondern,  ohne  eine  solche  für  dieselben
  erholt  zu  haben,  neben  der  auf  die  gelöste
Polette  hin  zur  Mühle  gefahrenen  7  Hektoliter  und
10  Liter  Malz  als  weitere  zum  heimlichen  Einbringen
  in  die  Mühle  bestimmte  und  deßhalb  in  einem
Stümmel  auf  dem  Wagen  versteckte  Quantität  zur
Mühle  gebracht  hat.  Sie  bildeten  daher  nach  dem
angefochtenen  Urtheile  nicht  einen  Ueberschuß  des  am
31.  Januar  ds.  Irs.  polettirten  Betrags,  sondern
eine  neben  dem  letzteren  zur  Mühle  gebrachte  weitere
  Malzquantität,  für  welche  keine  Polette  erholt
worden  war  und  liegt  daher  nicht  ein  Fall  des  Art.
70  Ziff.  2,  sondern  ein  solcher  des  Art.  68  des
revidirten  Malzaufschlagsgesetzes  vor.  Eben  darum
kann  aber  auch  nicht  von  einer  Verletzung  der  Bestimmungen
  der  auf  polettirtes  Malz  sich  beziehenden
Art.  19  und  Art  80  Ziff.  5  dieses  Gesetzes,  welche
nach  der  weiteren  Behauptung  des  Revisionsbeschwerdeführers
  die  Bestimmungen  über  die  ideale
Concurrenz  gemäß  auch  noch  hätten  in  Anwendung
kommen  sollen,  die  Sprache  sein  und  zwar  um  so
weniger,  als  die  beiden  Quantitäten  Malz  zu  7  Hektoliter
  10  Liter  und  zu  65  Liter  gleichzeitig  von  dem
Angeklagten  auf  seinem  Wagen  zur  Mühle  des  M.
gebracht  worden  sind.  Urth.  vom  22.  Sept.  1881.

Redakt.:  K.  v.  Hettich  in  Rürnberg.  Verl.  Palm  &  Enke
zbe  E  *73  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.