Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

514  Ausländische  Gesetzgebung.

2.  durch  Legitimation  seitens  eines  nichtösterreichischen  Vaters;

3.  durch  Ausspruch  der  Behörde,  wenn  Bürger,  die  sich  im  Ausland
  aufhalten,  einer  militärischen  Einberufung  nicht  Folge  leisten  (§7e
des  Ausw  Pat.,  §  45  des  Wehrges.  vom  11.  April  1889);

4.  auf  Antrag  durch  Aushändigung  einer  Auswanderungsbewilligung,
  die  die  Entlassung  ausspricht,  und  tatsächliche  Verlegung  des  Wohnsitzes
  außerhalb  Osterreichs  (Art.  4  des  Staatsgrundges.  vom  21.  Dezember
1867,  §  9  des  Ausw  Pat.  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  19.  März  1868  und
12.  Dezember  1888,  des  Min.  f.  Landesvert.  vom  3.  August  1880  und
14.  September  1883);

5.  für  Nichtwehrpflichtige  durch  Auswanderung  in  der  Atbsicht,
nicht  mehr  zu  dauerndem  Aufenthalt  zurückzukehren.  Diese  Absicht
wird  vermutet:

a)  bei  Annahme  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  oder
ausländischen  Zivil-  oder  Militärstellung  ohne  Bewilligung  der  österreichischen
  Behörde;

b)  bei  Eintritt  in  ein  ausländisches  religiöses  Institut;

IP)  bei  5jährigem  ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Ausland,  wenn
dieser  Aufenthalt  nicht  zum  Zweck  einer  handelsgewerblichen,  landwirtschaftlichen
  oder  industriellen  Niederlassung  erfolgt;

d)  durch  10jährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Ausland  auch
bei  Vorhandensein  der  vorbezeichneten  Zwecke  (§8  6  und  7  des  Ausw  Pat.).
Die  Anwendbarkeit  der  unter  b  bis  d  genannten  Verlustgründe  ist  neuerdings
  von  der  Judikatur  bestritten,  vgl.  Gumplowicz,  Osterreichisches
Staatsrecht  1907,  S.  255,  Ulbrich  desgl.  1909,  S.  180  ff.  Ein  Erlaß
des  Justizmin,  vom  13.  August  1884  (s.  Cahn,  3.  Aufl.  S.  510)  lautet:

„In  Österreich  besteht  kein  Gesetz,  demzufolge  die  österreichische
  Staatsbürgerschaft  bloß  durch  den  Aufenthalt  im
Auslande,  wenn  derselbe  auch  mit  der  Wohnsitznahme  im
Auslande  verbunden  sein  und  auch  noch  solange  dauern
sollte,  verloren  ginge.“

In  den  Fällen  zu  3  bis  5  verliert  die  Staatsangehörigkeit  mit  dem
Ehemann  die  Ehefrau,  mit  dem  Vater  bzw.  der  unehelichen  Mutter  die
minderjährigen  Töchter  sowie  die  unter  14  Jahr  alten  Söhne.

Bosnien  und  Herzegowina.

Für  die  Frage,  nach  welchen  Bestimmungen  sich  seit  der  Annexion
Bosniens  und  der  Herzegowina  die  Landesangehörigkeit  der  Personen
regelt,  die  diesen  Ländern  angehören,  ist  in  erster  Linie  das  Landesstatut
für  Bosnien  und  die  Herzegowina  maßgebend.