Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No.  294.)  Verordnung  betreffend  die  Verhaoͤltnisse  der  vormals  unmittelbaren  teutschen
Reichsstände  in  den  Preußischen  Staaten.  Vom  21sten  Juni  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

erklären  hiermit  und  fügen  allen  Unsern  Staatsbehörden  und  Unterthanen  zu
wissen.  Da  nach  den  Unterhandlungen  auf  dem  Kongresse  zu  Wien,  verschiedene
  Besitzungen  der  vormals  unmittelbaren  teutschen  Reichsstände,  Unserer
Monarchie  einverleibt  sind;  namentlich  die  dem  Herzog  von  Aremberg  gehörige
Grasschaft  Recklinghausen,  der  südliche  Theil  von  Rheina-Wollbeck  dem  Herzog
von  Looz  gehörend,  Dülmen  dem  Herzog  vdn  Croy,  die  sämmtlichen  Besitzungen
  im  ehemaligen  Munsterschen,  den  Fürsten  und  Rbeingrafen  von  Salm,
die  Grafschaft  Rittberg  dem  Fürsten  von  Kaunitz,  die  Grafschaft  Homburg  dem
Fürsten  von  Wittgenstein,  die  Grafschaft  Steinfurt,  Rheda  und  Gütersloh
den  Grafen  von  Bentheim,  Gimborn  und  Neustadt  dem  Grafen  von  Wallmoden,
  Wied-Neuwied  und  Wied-Runkel,  den  Fürsten  von  Neuwied  und
Runkel,  die  Solmischen  Besitzungen,  welche  bisher  unter  Nassauischer  Hoheit
waren,  dem  Fürsten  und  Grafen  von  Solms  gehörend;  von  den  mehrsten  unter
  ihnen  auch  der  Wunsch  geaußert  worden,  Unserm  Staate  angeschlossen  zu
werden;  so  haben  Wir  durch  ein  besonderes  Edict,  die  Rechte  und  Vorzuge
aussprechen  und  festsetzen  wollen,  welche  jene  Uns  nun  angehörigen  vormaligen
teutschen  Reichsstände,  als  eine  ihrem  Stande  gemäße  Auszeichnung  genie-Ken
  sollen.

1.

Zuvörderst  wiederholen  und  bestätigen  Wir  hier  alles  dasjenige  was
ihnen  und  dem  ehemals  unmittelbaren  Reichsadel  in  der  zu  Wien  am  Sten
Juni  d.  J.  unterzeichneten  teutschen  Bundes-Acte,  un  XIV.  Artikel  versichert
worden  ist,  welches  von  Wort  zu  Wort  folgendermaaßen  lautet:

„Um  den  im  Jahre  1806  und  seitdem  mittelbar  gewordenen  ehemaligen
„Reichsständen  und  Reichsangehörigen  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen
„Verhältnisse  in  allen  Bundesstaaten  einen  gleichförmig  bleibenden  Rechts-„Zustand
  zu  verschaffen;  so  vereinigen  die  Bundesstaaten  sich  dahin:

à)  „daß  diese  fürstlichen  und  gräflichen  Haäuser  fortan  nichts  desio  weniger
„zu  dem  hohen  Adel  in  Oeutschland  gerechnet  werden  und  ihnen  das
„Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen  Begriff
„verbleibt.

b)  Sind  die  Häupter  dieser  Hauser  die  ersten  Standesherren  in  dem
„Staate  zu  dem  sie  gehören;  sie  und  ihre  Familien  bilden  die  privile—

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