Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister.  1846.  57

Schulen,  (Unterrichtsanstalten)  (Forts.)

Brennmaterial.  (ebend.  S.  45.)  10.  —  Vertretung  ders.
in  Prozessen  und  sonstigen  Rechtsangelegenheiten  durch
den  Schulverstand,  unter  Theilnahme  des  Schulpatrons.
(ebend.  §.  32.  Nr.  3.)  8.  —  zur  Anstellung  von  Klagen
  ist  die  Autorisation  der  Regierung  erforderlich.
(ebend.  §.  30.  Nr.  Z.)  8.  —  dens.  verbleiben  in  Bezug
auf  ihr  Vermogen  die  ihnen  in  den  §§.  18—20.  Tit.  12.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte.  (ebend.  §.  70.)
15.  —  Trennung  mehrerer  zu  einer  Schule  vereinigten
Gemeinden.  (ebend.  95.  50.  u.  öl.)  11.  12.  —  Anschluß
  einer  Gemeinde  an  eine  bestehende  Schule.  (ebend.
58.  52.  53.)  12.  13.  —  Errichtung  neuer,  und  Eweiterung
  schon  bestehender  Schulen.  (ebend.  §S.  51.)  13.—
Fürsorge  für  das  Schulbedürfniß  der  außerhalb  eines
Kommunalbezirks  auf  gutsherrlichen  Vorwerksländereien
wohnenden  Personen  durch  Anschluß  an  eine  benachbarte
Schule  oder  durch  Errichtung  einer  eigenen  Schule.
(ebend.  S#.  40.  55—62.)  9.  13.  14.  —  Errichtung  ders.
in  neu  angelegten  Kolonien,  oder  in  neu  gebildeten  Gemeinden.
  (ebend.  §#.  63—05.)  14.  15.  —  Kirchschulen,
  Berufung  der  Lehrer  für  solche.  (Schuord.  für  die
Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  ö.)  2.  —  dies.
verbleiben  in  dem  seitherigen  Besitze  ihrer  Einkünfte  und
Leistungen  für  sie.  (ebend.  §.  38.)  9.  —  Verwaltung
und  Verwendung  der  letztern.  (ebend.  §.  09.)  15.  —  Sonntago-Schulen,
  die  für  solche  erforderlichen  Anordnungen,
mit  Rücksi#t  auf  Zeit-  und  Ortsverhältnisse,  bleiben  besonderen
  Instruktionen  oder  Reglements  vorbehalten.
(Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezör.  45.
§S.  ö.)  2.  —  jüdische,  besondere  öffentliche,  wo  solche  mit
Genehmigung  der  Regierung  bestehen,  sind  die  jüdischen
Einwohner  von  direkten  Beiträgen  zur  Unterhaltung  der
Gemeindeschulen  befreit.  (cbend.  §.  49.)  11.  —  .  auch
Gymnasien,  Progrimnasien  2c.

Schulfeierlichkeiten,  öffentliche,  deren  Anordnung  in
den  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.
v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  30.)  7.  —  bei  allen  dens.  soll  der
Schulvorstand  zugegen  sein.  (ebend.  §.  32.  Nr.  1.)  7

Schulferien,  spezielle  Anordnungen  für  dies.,  mit  Rücksicht
  auf  Zeit=  und  Ortsverhältnisse,  bleiben  besonderen
Inslruktionen  oder  Reglements  vorbehalten.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  S.)  2.  —  Benutzung
  ders.  seitens  der  Lehrer  zu  Reisen.  (ebend.  S.  11.)  3.

Schulgebäude,  s.  Schulbauten.

Schulgeld,  als  unbestimmte  Geldeinnahme  der  Schullehrer,
  dessen  Anrechnung  auf  das  baare  Gehalt  ders.
nach  einem  sechsjährigen  Durchschnitte.  (Schulord.  für
die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  17.)  5.  —
ohne  Genehmigung  der  Regierung  darf  ein  solches  nicht
neu  eingeführt  und  das  bestehende  nicht  erhöht  werden.
Jahrgang  1840.

Schulgeld,  (Forts.)

(ebend.  §.  43.)  10.  —  Abführung  desselben  an  die  Kommunalkasse
  oder  besondere  Ortsschulkasse.  (ebend.  8.  07.)
15.  —  Aufbringung  desselben  für  die  Kinder  armer  Eltern
  nach  den  Grundsätzen  der  Armenpflege.  (ebend.
S.  43.  u.  56.)  10.  13.

Schulhäuser,  allgemeine  Anordnungen  für  deren  Bau

und  Unterhaltung,  in  sortan  nur  beschränkter  Anwendung
des  §S.  37.  Tit.  12.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (G.  v.
21.  Juli  40.)  302.  303.  desgl.  von  Scheunen  und
Stallung  als  Wirthschaftsräme  für  Schullehrer,  deren
Stellen  in  Gemäßbeit  des  §.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.
  v.  7.  Juni  1821.  mit  Land  dotirt  worden.
(ebend.  §.  4.)  303.  —  Befugniß  der  den  Schulanstalten
vorgesetzten  Regierungen,  streitige  Beitragsverhältnisse
durch  ein  Resolut  vorläufig  festzusetzen  und  in  Vollzug  zu
bringen.  (ebend.  §.  5.)  393.  —  Zulässigkeit  des  Rekurses
  dagegen  an  das  Ministerium  der  geistl.  und  Unterrichts-Angel.
  (ebend.  §.  ö.)  393.  —  finret  sich  ein  Theil
durch  eine  solche  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
verletzt,  so  steht  ihm  frei,  gegen  den  andern  Theil  au
Entscheidung  im  Rechtswege  anzutragen.  (ebend.  §.  5.)
303.  —  Schulhäuser,  welche  zugleich  Küster=  oder  Organistenwohnungen
  sind,  rücksichtlich  ders.  finden  die  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorschristen  Anwendung.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  48.)  11.

Schulinspektoren,  Kreis--,  Rechte  und  Obliegenheiten

  ders.  in  Beaufsichtigung  der  Elementar  -Schulen  der
Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  34.)
8.  —  deren  Amt  haben  in  der  Regel  die  Superintendenten,
  Erzpriester  und  Dekane  zu  verwalten,  sonst  aber
die  damit  besonders  beanftragten  Geistlichen.  (ebend.  §.  35.)
8.  —  derselben  haben  sich  die  Regierungen  in  der  Oberaufsicht
  über  das  Elementar-Schulwesen  als  ihrer  Orgaue
  zu  bedienen.  (ebend.  §.  37.)  8.  —  Fuhrengestellung
für  dies.  auf  ihren  Geschäftsreisen  oder  Vergütung  der
Reisekosten.  (ebend.  §.  35.)  8.  —  Lofal-Schulinspektoren,
  Verhältnisse  und  Obliegenheiten  der  Fiarrr  als
solche.  (ebend.  SS.  28.  31.  33.  u.  34.)  60

Schulkapitalien,  sernere  Verpsichtung  #  W###  Belegung

  bei  der  Prenßischen  Bank,  gegen  2##  Prozent
jährl.  Verzinsung.  (Bankord.  v.  S.  Oktbr.  46.  88.  21.
23.  25.  u.  26.)  441.  442.  —  auch  fernere  Portofreiheit
  für  solche  zu  jenem  Behufe.  (ebend.  8.  24.)  441.

Schulkassen,  für  Elementarschulen  in  der  Prov.  Preußen,

  deren  Verwaltung  durch  die  Schulvorstände  und
einen  besonders  verpflichteten  Rendanten  aus  deren  Mitte,
unter  Aufsicht  der  Schulpatrone  und  des  Landraths.
(Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  32.  Nr.  2.  u.  §.  67.)
7.  f.  15.  —  Verwendung  der  liberschüsse  aus  solchen.
(ebend.  §.  68.)  15.  —  Fortdauer  der  seitherigen  Kirchh

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