Sachregister. 1846. 57
Schulen, (Unterrichtsanstalten) (Forts.)
Brennmaterial. (ebend. S. 45.) 10. — Vertretung ders.
in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten durch
den Schulverstand, unter Theilnahme des Schulpatrons.
(ebend. §. 32. Nr. 3.) 8. — zur Anstellung von Klagen
ist die Autorisation der Regierung erforderlich.
(ebend. §. 30. Nr. Z.) 8. — dens. verbleiben in Bezug
auf ihr Vermogen die ihnen in den §§. 18—20. Tit. 12.
Thl. II. des A. L. R. beigelegten Rechte. (ebend. §. 70.)
15. — Trennung mehrerer zu einer Schule vereinigten
Gemeinden. (ebend. 95. 50. u. öl.) 11. 12. — Anschluß
einer Gemeinde an eine bestehende Schule. (ebend.
58. 52. 53.) 12. 13. — Errichtung neuer, und Eweiterung
schon bestehender Schulen. (ebend. §S. 51.) 13.—
Fürsorge für das Schulbedürfniß der außerhalb eines
Kommunalbezirks auf gutsherrlichen Vorwerksländereien
wohnenden Personen durch Anschluß an eine benachbarte
Schule oder durch Errichtung einer eigenen Schule.
(ebend. S#. 40. 55—62.) 9. 13. 14. — Errichtung ders.
in neu angelegten Kolonien, oder in neu gebildeten Gemeinden.
(ebend. §#. 63—05.) 14. 15. — Kirchschulen,
Berufung der Lehrer für solche. (Schuord. für die
Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. §. ö.) 2. — dies.
verbleiben in dem seitherigen Besitze ihrer Einkünfte und
Leistungen für sie. (ebend. §. 38.) 9. — Verwaltung
und Verwendung der letztern. (ebend. §. 09.) 15. — Sonntago-Schulen,
die für solche erforderlichen Anordnungen,
mit Rücksi#t auf Zeit- und Ortsverhältnisse, bleiben besonderen
Instruktionen oder Reglements vorbehalten.
(Schulord. für die Prov. Preußen v. 11. Dezör. 45.
§S. ö.) 2. — jüdische, besondere öffentliche, wo solche mit
Genehmigung der Regierung bestehen, sind die jüdischen
Einwohner von direkten Beiträgen zur Unterhaltung der
Gemeindeschulen befreit. (cbend. §. 49.) 11. — . auch
Gymnasien, Progrimnasien 2c.
Schulfeierlichkeiten, öffentliche, deren Anordnung in
den Elementarschulen der Provinz Preußen. (Schulord.
v. 11. Dezbr. 45. §S. 30.) 7. — bei allen dens. soll der
Schulvorstand zugegen sein. (ebend. §. 32. Nr. 1.) 7
Schulferien, spezielle Anordnungen für dies., mit Rücksicht
auf Zeit= und Ortsverhältnisse, bleiben besonderen
Inslruktionen oder Reglements vorbehalten. (Schulord.
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. S.) 2. — Benutzung
ders. seitens der Lehrer zu Reisen. (ebend. S. 11.) 3.
Schulgebäude, s. Schulbauten.
Schulgeld, als unbestimmte Geldeinnahme der Schullehrer,
dessen Anrechnung auf das baare Gehalt ders.
nach einem sechsjährigen Durchschnitte. (Schulord. für
die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. 8. 17.) 5. —
ohne Genehmigung der Regierung darf ein solches nicht
neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht werden.
Jahrgang 1840.
Schulgeld, (Forts.)
(ebend. §. 43.) 10. — Abführung desselben an die Kommunalkasse
oder besondere Ortsschulkasse. (ebend. 8. 07.)
15. — Aufbringung desselben für die Kinder armer Eltern
nach den Grundsätzen der Armenpflege. (ebend.
S. 43. u. 56.) 10. 13.
Schulhäuser, allgemeine Anordnungen für deren Bau
und Unterhaltung, in sortan nur beschränkter Anwendung
des §S. 37. Tit. 12. Thl. II. des A. L. R. (G. v.
21. Juli 40.) 302. 303. desgl. von Scheunen und
Stallung als Wirthschaftsräme für Schullehrer, deren
Stellen in Gemäßbeit des §. 101. der Gemeinheitstheilungs-Ord.
v. 7. Juni 1821. mit Land dotirt worden.
(ebend. §. 4.) 303. — Befugniß der den Schulanstalten
vorgesetzten Regierungen, streitige Beitragsverhältnisse
durch ein Resolut vorläufig festzusetzen und in Vollzug zu
bringen. (ebend. §. 5.) 393. — Zulässigkeit des Rekurses
dagegen an das Ministerium der geistl. und Unterrichts-Angel.
(ebend. §. ö.) 393. — finret sich ein Theil
durch eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörden
verletzt, so steht ihm frei, gegen den andern Theil au
Entscheidung im Rechtswege anzutragen. (ebend. §. 5.)
303. — Schulhäuser, welche zugleich Küster= oder Organistenwohnungen
sind, rücksichtlich ders. finden die allgemeinen
gesetzlichen Vorschristen Anwendung. (Schulord.
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. 48.) 11.
Schulinspektoren, Kreis--, Rechte und Obliegenheiten
ders. in Beaufsichtigung der Elementar -Schulen der
Provinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. S. 34.)
8. — deren Amt haben in der Regel die Superintendenten,
Erzpriester und Dekane zu verwalten, sonst aber
die damit besonders beanftragten Geistlichen. (ebend. §. 35.)
8. — derselben haben sich die Regierungen in der Oberaufsicht
über das Elementar-Schulwesen als ihrer Orgaue
zu bedienen. (ebend. §. 37.) 8. — Fuhrengestellung
für dies. auf ihren Geschäftsreisen oder Vergütung der
Reisekosten. (ebend. §. 35.) 8. — Lofal-Schulinspektoren,
Verhältnisse und Obliegenheiten der Fiarrr als
solche. (ebend. SS. 28. 31. 33. u. 34.) 60
Schulkapitalien, sernere Verpsichtung # W### Belegung
bei der Prenßischen Bank, gegen 2## Prozent
jährl. Verzinsung. (Bankord. v. S. Oktbr. 46. 88. 21.
23. 25. u. 26.) 441. 442. — auch fernere Portofreiheit
für solche zu jenem Behufe. (ebend. 8. 24.) 441.
Schulkassen, für Elementarschulen in der Prov. Preußen,
deren Verwaltung durch die Schulvorstände und
einen besonders verpflichteten Rendanten aus deren Mitte,
unter Aufsicht der Schulpatrone und des Landraths.
(Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 8. 32. Nr. 2. u. §. 67.)
7. f. 15. — Verwendung der liberschüsse aus solchen.
(ebend. §. 68.) 15. — Fortdauer der seitherigen Kirchh
spiels-