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Aktiengesellschaft. 139
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nicht aus den nachfolgenden Vorschriften ein Anderes ergiebt, ist die
Anmeldung durch den Vorstand zu bewirken.
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im
d 198 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem
ericht eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche
ekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf
welche sich die in den 88 199, 201 vorgeschriebenen Veröffentlichungen
beziehen. !m“ ·
«Die Abänderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
*5 278. [215a Abs. 1, 2.] Eine Erhöhung des Grundkapitals
urch Ansgabe neuer Aktien soll nicht vor der vollen Einzahlung
es bisherigen Kapitals erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften
kann im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt werden. Durch
üückstände, die auf einen verhältnißmäßig unerheblichen Theil der
ungeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des
Grundkapitals nicht gehindert. .
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechhung
vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalersammlung
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses
der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung sinden die
Vorschriften des § 275 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Anwendung. 1
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien
ur einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so, ist der
Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem
Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
§ 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage ge-Lacht,
die nicht durch Baarzahlungen zu leisten ist, oder wird auf
ene Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände angerechnet,
welche die Gesellschaft übernimmt, so müssen der Gegenstand der
inlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft
den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu geahrenden
Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu
gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung des
rundkapitals festgesetzt werden. "
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene
Festsetzung in dem Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat,
* Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Vorschriften der 88 207,
208 bleiben unberührt.
8 280. [2152 Abf. 3.] Der Beschluß über die Erhöhung des
Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und