Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  371

§  7  Abs.  II  der  Verordnung  gegeben  sind.  Zu  diesem  Zwecke  kann  es  namentlich  für
Orte,  an  denen  noch  keine  Apotheke  besteht,  veranlaßt  sein,  das  Absatzgebiet  der  neuen
Apotheke  und  der  benachbarten  Apotheken,  soweit  ihre  Besitzer  Erinnerungen  erhoben  haben,
dann  den  Verlust  an  Absatzgebiet,  den  diese  Apotheken  erleiden  würden,  nach  der  ungefähren
Einwohnerzahl  festzustellen  und  hiernach  den  ungefähren  Jahresumsatz  der  neuen  Apotheke
sowie  den  Verlust  an  Umsatz  der  benachbarten  Apotheken  zu  schätzen.  Der  auf  den  Kopf
der  Bevölkerung  treffende  jährliche  Durchschnittsaufwand  an  Arzneiverbrauch  kann  hierbei,
soweit  hierüber  nicht  aus  den  Geschäftsbüchern  benachbarter  Apotheken  Aufschluß  gewonnen
werden  kann,  nach  den  Betriebsergebnissen  von  Krankenkassen  berechnet  werden;  findet  eine
solche  Berechnung  statt,  so  ist  bei  der  Schätzung  des  Jahresumsatzes  der  neuen  Apotheke
auch  in  Betracht  zu  ziehen,  ob  die  Apotheken  nach  den  Gepflogenheiten  der  Bevölkerung  mit
dem  Verkaufe  von  Tierarzneimitteln  rechnen  kann.  Wenn  Besitzer  benachbarter  Apotheken
eine  Gefährdung  der  Bestandsfähigkeit  ihrer  Apotheken  behaupten,  so  ist  ihnen  anheimzugeben,
ihre  Geschäftsbücher  vorzulegen.  Diese  werden  im  Zusammenhalte  mit  der  Feststellung  der
Absatzgebiete  Anhaltspunkte  für  die  Bemessung  des  den  Apotheken  verbleibenden  Umsatzes  und
Reinertrags  geben.  Der  Inhalt  der  Geschäftsbücher  ist  streng  vertraulich  zu  behandeln  und
auch  im  Regierungsbescheide  nur  soweit  zu  verwerten  als  es  zur  Begründung  notwendig  ist.

I1  Die  Verhandlungen  sind  mit  den  Erinnerungen  der  benachbarten  Apotheker  und  mit
einem  Lageplan,  in  dem  der  Standort  der  neuen  Apotheke  und  der  benachbarten  Apotheken
unter  Angabe  der  Entfernungen  und  der  Verkehrsverbindungen  einzuzeichnen  ist,  nach  Einvernahme
  der  an  dem  Absatzgebiete  der  neuen  Apotheke  beteiligten  Gemeinden  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  mit  gutachtlichem  Berichte  zu  unterbreiten.  In  Zweifelsfällen  kann  es
zweckdienlich  sein,  auch  die  an  dem  Absatzgebiete  der  neuen  Apotheke  beteiligten  Arzte  zu  hören.

III  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ordnet  entweder  die  Ausschreibung  des  Antrags
auf  Errichtung  der  neuen  Apotheke  an  oder  entscheidet  zunächst  in  dem  Verfahren  nach  §  1
der  Verordnung  darüber,  ob  die  Bewilligung  überhaupt  zu  erteilen  ist.  Letzteres  hat
dann  zu  geschehen,  wenn  der  Antrag  als  vollständig  aussichtslos  erscheint.

10.

Wenn  einem  Bewerber,  der  gleichzeitig  um  mehrere  Bewilligungen  nachgesucht  hat,
eine  Bewilligung  rechtskräftig  verliehen  worden  ist,  so  scheidet  er  in  der  Regel  aus  dem
Kreise  der  Bewerber  in  den  noch  übrigen  anhängigen  Verfahren  aus;  ein  etwaiger  Verzicht
wird  im  allgemeinen  nicht  berücksichtigt  werden  können  (s.  §  8  Abs.  II  Ziff.  2  der  Verordnung).
Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  von  jeder  rechtskräftigen  Verleihung  der
Bewilligung  zum  Betrieb  einer  Apotheke  sofort  die  übrigen  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  zu  verständigen.

Zu  §  7.