Klage der Braunschweiger Landstände. 99
bruch bewirkt, und hier zeigte sich zugleich mit erschreckender Klarheit, daß
die Unsicherheit unseres öffentlichen Rechtes in der schimpflichen Ohnmacht
des Bundestages ihren letzten Grund hatte. Gegen die Winkeltyrannei
der schwächsten Reichsstände bot die alte Reichsverfassung immerhin einigen
Schutz; mehrmals schritten Kaiser und Reich zur Absetzung unverbesser—
licher kleiner Despoten, noch zur Zeit der französischen Revolution erschien
zuweilen eine kaiserliche Debitkommission in einem überschuldeten Fürsten—
tume, um von Reichs wegen die Ordnung herzustellen. Seit aber die
Bundesakte diesen kleinen Herren die Souveränität gewährt hatte, bestand
für fürstliche Willkür keine Schranke mehr, und einmal doch mußte an
einem ungeratenen Sohne des deutschen hohen Adels offenbar werden,
wie tief der Genuß einer anspruchsvollen Würde ohne Macht ihren Träger
entsittlichen kann.
Trotzend auf seine fürstliche Unverantwortlichkeit war Karl von Braun-
schweig von Stufe zu Stufe gesunken. Er wußte, daß die Deutschen ihn
verabscheuten, und fand bald eine boshafte Freude daran, seinen selbst-
verschuldeten schlechten Ruf immer aufs neue zu rechtfertigen. Schon
vier Jahre vor seinem Sturze schrieb er seiner gütigen Freundin, der
Prinzessin Amalie von Sachsen, die ihm vergeblich ins Gewissen redete:
„Man hält es am Ende für einerlei etwas zu sein, wofür man schon
lange gegolten hat. Jung, hübsch, mächtig und ganz unabhängig mir
selbst überlassen“ — wie konnte ich anders werden?*) Die schlaffe Nach-
sicht des Bundestags, der sich in dem Streite der beiden Welfenhäuser
mit einer beinahe possenhaften Genugtuung zufrieden gab, mußte den
dreisten Ubermut des verblendeten Fürsten noch erhöhen..“) Schon
wieder lag seit Jahr und Tag eine Klage gegen Herzog Karl unerledigt
in Frankfurt: die Bitte des landständischen Ausschusses um Aufrechter-
haltung der unbestreitbar rechtmäßigen Landschaftsordnung von 1820.
Wieder wußte Graf Münch, trotz der ungestümen Mahnungen des preu-
ßischen Gesandten, die Entscheidung zu verzögern; daß Landstände gegen
ihren Fürsten jemals recht behalten könnten, schien der Wiener Hofburg
ganz unfaßbar. Auch manche der anderen Bundesgesandten bezweifelten
die Gültigkeit der neuen Verfassung, weil sie unter einer vormundschaft-
lichen Regierung vereinbart worden sei, der Vormund aber nicht über das
Vermögen des Mündels verfügen dürfe. Selbst Wangenheim und einige
überfeine Köpfe unter den Liberalen teilten diese Zweifel; so mächtig
war noch, dank der privatrechtlichen Bildung unserer Juristen, jene alte
patrimoniale Staatslehre, welche Land und Leute nur als fürstliches Haus-
gut betrachtete. Also unter Bedenken und Gegenbedenken schleppte sich der
Handel dahin, bis endlich im Spätsommer 1830 die Kommission des
*) H. Karl von Braunschweig an Prinzessin Amalie von Sachsen, 21. Nov. 1826.
**) S. o. III. 565.
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