Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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auch  er  nicht  ganz  passt;  denn  selbstverständlich  ist  auch  für
das  „untere“  Rechtssubject  das  „getheilte*  Recht  ein  „Gut“;
für  das  „obere“  ist  es  allerdings  fast  nur  Gut,  das  zweite  Element:
  die  Dispositionsbefugniss  ist  sehr  beschränkt,  fehlt  aber
doch  nicht  ganz;  jener  Ausdruck  ist  daher  eine  Bezeichnung
a  potiori.

So  verstanden  ist  es  ein  technisch  ganz  treffender  Sprachgebrauch,
  wenn  zwischen  „Kirchengut“  und  „Kircheneigenthum“,
„Staatsgut“  und  „Staatseigenthum®,  „Gemeindegut“  und  „Gemeindeeigenthum“
  unterschieden  wird,  ein  Sprachgebrauch,  der,
wie  er  im  Volke  üblich,  so  auch  in  den  meisten  einschlägigen
Gesetzen  recipirt  ist.  „Kirchengut“  sind  auch  die  kirchlichen
Stiftungen,  sowie  das  Beneficial-  und  Fabriks-Vermögen,  obwohl
jedes  dieser  Institute  als  seinen  Sonderherrn  eine  eigene  juristische
Person  hat;  „Staatsgut*  und  „Gemeindegut*  sind  jene  Gegenstände,
  an  denen  jeder  Bürger  oder  Bewohner  ein  „eigenes“
Nutzungsrecht  hat,  Fideicommissgut  das  Vermögen,  an  welchem
der  Inhaber  sein  „beschränktes  Eigenthumsrecht“  hat  u.  s.  w.

Allein  das  Wort  „Gut“  ist  nicht  anwendbar  für  die  Ööffentlichen
  Rechte,  welche  sich  in  der  gleichen  Lage  befinden,  weil
man  auf  sie,  sei  es  mit  Recht  oder  Unrecht,  den  Gutsbegriff,
wenigstens  in  der  Jurisprudenz,  anzuwenden  nicht  gewöhnt  ist.

Schliesslich  sei  noch  auf  einen  Punkt  aufmerksam  gemacht.
Man  muss  sich  wohl  hüten  mit  dem  hier  beschriebenen  Recht  des
„oberen“  Rechtssubjectes  eine  Anwartschaft  auf  Rechte  oder
die  aus  dem  staatlichen  Aufsichtsrechte  über  alles  Verbandsleben
entspringenden  polizeilichen  Befugnisse  zu  verwechseln.

Zu  der  ersteren  Verwechselung  werden  insbesondere  staatliche
  und  ähnliche  Heimfallsrechte  Anlass  geben.  In  der  That
mag  hier  die  Grenze  schwer  zu  ziehen  sein;  die  Unbestimmtheit
  der  Zeitdauer  ist  nicht  massgebend;  es  gibt  übrigens
auch  befristete  Rechte  dieser  Art,  wie  z.  B.  befristete  Eisenbahn-Concessionen
  u.  dgl.  Es  fehlt  gerade  in  diesen  letzteren