Full text : Der belehrende bayerische Sekretär.

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1)  Hienach  bleiben  die  früheren  Vorschriften,  welche  die
Form  der  an  Seine  Mojestät  den  König  zu  richtenden  Vorstellungen
  betreffen,  in  Kraft.  (Siehe  die  ersten  Formulare  der
erstern  Abtheilung.

2)  In  Eingaben  von  Privaten  und  Rechtsanwälten  an
öffentliche  Behörden  und  Stellen  ist  auf  der  ersten,  halbgebrochenen
  Blattseite  anstatt  einer  Anrede  am  oberen  Rande  links
die  Adresse  (die  ebenso  auf  dem  Umschlag  zu  lauten  hat,  hier
mit  Beifügung  des  Sitzes  der  Behörde),  z.  B.  „An  das  kfol.
Staatsministerium  des  Innern,“  und  der  kurz  zu  fassende  Betreff
  nebst  der  Zahl  und  Art  etwaiger  Beilagen,  am  obern
Rande  rechts  der  Wohnort  und  das  Datum  anzugeben.  Rechts
unterhalb  des  Datums,  in  gleicher  Höhe  mit  dem  Schluß  des
Betreffs  ist  sofort  mit  dem  sachlichen  Vortrag  zu  beginnen.
Auf  der  zweiten  und  den  folgenden  Seiten  8  die  ganze
Breite  des  Bogens  mit  Ausnahme  eines  gegen  die  Mitte  desselben
  frei  zu  lassenden  mäßigen  Raumes  beschrieben  werden.
Auf  den  Schluß  des  sachlichen  Vortrags  hat  unmittelbar  die
Namensunterschrift  des  Verfassers  mit  der  im  Nachstehenden
bezeichneten  Beifügung  zu  folgen,  und  zwar:

a)  in  Eingaben  an  die  Staatsministerien,  dann  an  das
oberste  Landesgericht  und  den  Verwaltungsgerichtshof:
„Ehrerbietigst  gehorsamst“
b)  in  Eingaben  an  die  Central=  und  Kreisstellen:
„gehorsamst“
0)  in  Eingaben  an  die  übrigen  Behörden:
„gehorsam“.

Doppelschriften  (Duplikate)  sind  nur  dann  beizulegen,  wenn
deren  Vorlage  durch  besondere  Umstände  geboten  ist.  Die  Eingaben
  an  den  Staatsrath  werden  an  Se.  Mazjestät  stylisirt  mit
dem  Zusatz  „zum  Staatsrath“,  ähnlich  wie  in  dem  unten  folgenden
  Fromular  5  der  ersten  Abtheilung.

3)  Die  nämlichen  Vorschriften  gelten  für  die  Form  der
amtlichen  Berichte  an  vorgesetzte  Behörden  und  Stellen,  und  ist
bei  diesen  außerdem  noch  oberhalb  der  Adresse  der  Name  des
berichtenden  Amts,  dann  unterhalb  des  Betreffs  das  Datum
und  die  Geschäftsnummer  des  etwaigen  veranlassenden  Auftrags
und  der  Name  des  Referenten  anzugeben,  falls  der  Berichterstatter
  nicht  selbst  der  Referent  ist.

Amtliche  Vorlagen  an  vorgesetzte  Behörden  und  Stellen
mittels  Randberichts  sind  in  allen  Fällen  zulässig,  in  welchen