Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

348  Gutsabtretung.  Nahrungsvertrag.  Gem.  u.  Würzb.  R.

übernehmers  übergehen  (Kaiserl.  Landger.=  Ordn.
Thl.  III  Tit.  42  S.  1;  Schneidt  a.  a.  O.  FJ.  VI
S.  3196;  Schelhaß  a.  a.  O.).

Wenn  Schneidt  in  §S.  XXVII  S.  3221
a.  a.  O.  zur  Begründung  der  Ansicht,  daß  die
Güter,  welche  eine  Wittwe  ihrem  Sohne  und  ihrer
Tochter  gegen  ein  Vitalitium  übergeben  hatte  und
welche  von  diesen  gleichheitlich  getheilt  worden,  nach
dem  Tode  der  Tochter  und  nachgefolgtem  Tode  des
Kindes  derselben  dem  Schwiegersohne  verbleiben,  —
sich  auch  auf  die  Verordn.  vom  22.  Nov.  1706
stützt  und  dabei  bemerkt,  daß  solche  Vitalitarii  pro
eiviliter  quasi  mortuis  gehalten  werden,  so  kann
durch  diese  Bezeichnung  doch  keineswegs  die  Annahme
  begründet  werden,  daß  dieselben  als  bereits
durch  die  Gutsübergabe  beerbt  zu  betrachten
seien.  Denn  die  in  §S.  XX  S.  3208  angefährte
Verordnung  vom  22.  Nov.  1706  bestimmte  nur  die
Befreiung  solcher  Personen,  welche  ihre  Güter  2c.
bereits  abgetreten  haben,  auch  kein  Geschäft  mehr  betreiben,
  endlich  auch  keinen  Auszug  behalten  haben,
sondern  lediglich  auf  ihre  Alimentation  angewiesen  sind,
von  dem  s.  g.  Nauchpfund  (Focagio),  das  jeder  mit
eignem  Heerd  Angesessene  zu  entrichten  hatte,  weil
sie  nicht  mehr  für  Bürger  gehalten  wurden.

Der  Ausdruck  Schneidt's  in  §.  XXVII,
daß  solche  Vitalitarii  pro  civiliter  quasi
mortuis  gehalten  werden,  ist  daher  nur  auf  die
staatsbürgerliche  Stellung  solcher  auf  ihre  bloße
Alimentation  beschränkter  vermögensloser  Personen  zu
beziehen,  keineswegs  aber  auf  ihre  Civilrechts-,
insbesondere  ihre  vermögens=  und  erbrechtlichen  Verhältnisse,
  noch  weniger  kann  daraus  gefolgert  werden,
  daß  sie  herach  nicht  noch  eigenes  Vermögen
erworben  und  darüber  disponiren  können,  sondern
solches  ohne  Weiteres  den  Gutsübernehmern  zufalle

OAGErk.  v.  27.  April  1866  RNr.  603  6  3/66.
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