348 Gutsabtretung. Nahrungsvertrag. Gem. u. Würzb. R.
übernehmers übergehen (Kaiserl. Landger.= Ordn.
Thl. III Tit. 42 S. 1; Schneidt a. a. O. FJ. VI
S. 3196; Schelhaß a. a. O.).
Wenn Schneidt in §S. XXVII S. 3221
a. a. O. zur Begründung der Ansicht, daß die
Güter, welche eine Wittwe ihrem Sohne und ihrer
Tochter gegen ein Vitalitium übergeben hatte und
welche von diesen gleichheitlich getheilt worden, nach
dem Tode der Tochter und nachgefolgtem Tode des
Kindes derselben dem Schwiegersohne verbleiben, —
sich auch auf die Verordn. vom 22. Nov. 1706
stützt und dabei bemerkt, daß solche Vitalitarii pro
eiviliter quasi mortuis gehalten werden, so kann
durch diese Bezeichnung doch keineswegs die Annahme
begründet werden, daß dieselben als bereits
durch die Gutsübergabe beerbt zu betrachten
seien. Denn die in §S. XX S. 3208 angefährte
Verordnung vom 22. Nov. 1706 bestimmte nur die
Befreiung solcher Personen, welche ihre Güter 2c.
bereits abgetreten haben, auch kein Geschäft mehr betreiben,
endlich auch keinen Auszug behalten haben,
sondern lediglich auf ihre Alimentation angewiesen sind,
von dem s. g. Nauchpfund (Focagio), das jeder mit
eignem Heerd Angesessene zu entrichten hatte, weil
sie nicht mehr für Bürger gehalten wurden.
Der Ausdruck Schneidt's in §. XXVII,
daß solche Vitalitarii pro civiliter quasi
mortuis gehalten werden, ist daher nur auf die
staatsbürgerliche Stellung solcher auf ihre bloße
Alimentation beschränkter vermögensloser Personen zu
beziehen, keineswegs aber auf ihre Civilrechts-,
insbesondere ihre vermögens= und erbrechtlichen Verhältnisse,
noch weniger kann daraus gefolgert werden,
daß sie herach nicht noch eigenes Vermögen
erworben und darüber disponiren können, sondern
solches ohne Weiteres den Gutsübernehmern zufalle
OAGErk. v. 27. April 1866 RNr. 603 6 3/66.
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