8. 6. Impf-Gesetz. 29
Was das Amendement der H. Hasenelever u. Reimer betrifft, welche
Bäder neben der Impfung einrichten wollen, so hätte ich an sieh gewiss nichts dagegen,
lass den Leuten Gelegenheit gegeben wird, Bäder zu erhalten. Ich vermag nur nicht
einzuselen, wie wir in dieses Gesetz die Bestimmung iiber die Bäder aufnehmen
können. So lange der Reichstag besteht, hat er immer seine Aufmerksamkeit auf die
öffentliche Gesundheitspflege gerichtet. Wie Sie aus unseren Vorschlägen sehen, wird
naclıher noch eine Gelegenheit sich bieten, bei der ich um die Erlaubniss bitten werde,
Ihnen in Betreff dieser Angelegenheit noch einen besonderen Vorschlag zu machen.
Ich bin auch mit dem H. Antragsteller soweit einverstanden, dass ich überzeugt bin,
dass eine gute Pflege der Haut, Reinliehkeit u. 3. w., wenn sie auch die Ansteckung
nicht verhüten kann, die Bösartigkeit der Epidemie zu mildern im Stande ist. Aber,
wie ich Ihnen schon gesagt habe, ich sche keine Möglichkeit, es hier in dieses Gesetz
als Verpflichtung für Staat oder Gemeinde aufzunehmen.
Abgeordneter Hasenclever:
»M. H., es handelt sich hier um keine sozialistisehen Forderungen; ich will mieh
deshalb auch sehr kurz fassen. Unsere Forderung kann sehr gut von der heutigen Gesellschaft
angenommen werden, und zwar deshalb, weil sie nutzbringend ist für die
heutige Gesellschaft selbst. Sie sowohl sind den Epidemien ausgesetzt, als das arbeitende
Volk, und Sie wissen so gut, wie ich es Ihnen sagen kann, dass ebenso, wie
Verbrechen, auch Epidemien durch allzu grossen Reichthum und durch allzu grosse
Armuth erzeugt werden. M. H., wenn Sie diesen Grundsatz als richtig annehmen,
dann miissen Sie uns die Hand reichen, und müssen gerade eine Gleichstellung, oder
vielmehr, besser ausgedrückt, Sie müssen eine Ausgleichung derheutigengesellschaftlichen
Zustände inlIhrem eigenen Interesse herbeiführen,
und hier haben Sie wirklich Gelegenheit, dafür einzutreten. Das Volk hat schon oft
erwartet von der Gesetzgebung, dass dieselbe Etwas für die Armuth, für die Noth, für
das Elend thue, dass Paragraphen in Gesetz-Entwürfe hineingebracht würden, welche
dazu dienen, dass das Volk auch berücksichtigt werde, und hier haben Sie einen solchen
Paragraphen.
M. H., ich willnoch eine Bemerkung mir erlauben. Die Wohlhabenden besitzen
Wohnhäuser, die an und für sich geräumig und luftig sind; in ihren Wohnungen ist
nicht eine solehe Atmosphäre, die den Krankheitsstoff leicht verbreitet; sie besitzen
vermöge ihres Wohlstandes auch eigene Bade-Anstalten, und ich gönne ihnen das herzlich
gern. Aber es wäre nun doch gut, wenn auch dem nothleidenden Volke Gelegenheit
geboten würde, solchen Epidemien wirksam entgegenzutreten, und das werden
Sie mit bezwecken, wenn auch nur zu einem kleinen Theile, wenn Sie solche Öffentliche
unentgeltliche Bade-Anstalten einrichten, und zwar neben den Impfstellen.«
Bundes-Kommissarius, Kaiserl. Reg.-Rath Nieberding:
»Was den Inhalt des Amendements des H. Dr. Buhl betrifft, so ist bereits von dem
H. Abg. Löwe hervorgehoben worden, dass es in der Tendenz mit dem entsprechenden
Paragr. der Reg.-Vorlage übereinstimmt. Wesentliche Abweichungen liegen nur
in einem Punkte vor. Im Allgemeinen habe ich daher auch von hier aus gegen dieses
Amendement nichts zu bemerken und meinen Einspruch auf einen Punkt zu beschränken.
Dies ist der Schlusssatz dieses Amendements. Es wird darin bestimmt, dass
die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Revision der Impflinge so gewählt
werden sollen, dass kein Ort des Bezirks von dem nächstbelegenen Impf-Orte
mehr als 5 Kilometer entfernt sein darf. Die entsprechende Bestimmung der Reg.-Vorlage
hatte hier eine Entfernung von 10 Kilometern, also das Doppelte, vorgeschrieben,
und ich möchte Sie bitten, die Vorlage der Regierung aufrecht zu erhalten. Der
Zweck der Vorschrift ist der, auf der einen Seite die Verpflichtungen, die durch das
Gesetz der Bevölkerung auferlegt werden sollen, derselben möglichst zu erleichtern,
auf der anderen Seite die Einrichtungen so zu treffen, dass für die Verwaltung die
Ausführung des Gesetzes überhaupt möglich sei. Bei der Bemessung der Grenze hat
ınan sich im Wesentlichen an die gesetzlichen und administrativen Bestimmungen gehalten,
die in dieser Beziehung bereits jetzt in Dentschland bestehen, und ich habe in
dieser Beziehung besonders Bezug zu nehmen einmal auf die B aycrisehe Gesetzgebung,
nach weleher die Impflinge aus einer Entfernung von höchstens zwei Stunden
zum Impf-Orte gebracht werden sollen, und auf die Praxis in Preuss en, nach