Oberstrichterliche Entscheldungen. 365
d. Not. 1866 S. 167, 1877 S. 259, Enderlein, Not.=Ges.
S. 91. 410.
Hier liegt neben der Bezeichnung mit Plannummern
die Angabe der Flächengrößen auf Grund des Operates
des k. Bezirksgeometers vor. ·
Die Grundstücke erscheinen im Allgemeinen durch die
Plannummernbezeichnung genügend individualisirt, der
Eigenthumserwerb ist durch die Notariatsurkunden nachgewiesen;
in dieser Richtung ist sohin eine Gefährdung
von Gläubigern oder Käufern nicht zu besorgen. Daß
möglicher Weise an dem Flächeninhalte einzelner Parzellen
noch eine Aenderung stattfinden könne, ist selbst
durch die technische Revision nicht ganz ausgeschlossen;
daß solche im gegebenen Falle noch nicht stattgefunden
habe, darauf könnten die Betheiligten, abgesehen davon,
daß das Hypothekenbuch an sich nicht dazu bestimmt, allgemein
eine Gewähr für die darin angegebenen Größen
zu leisten, wenigstens dadurch aufmerksam werden, daß
der Anwesensbesitzer außer Stand ist, dem Notare oder
dritten Interessenten einen bis auf die Gegenwart fortgeführten
Kataster vorzulegen. Was endlich noch die
Schwierigkeit der seiner Zeit möglicher Weise nothwendig
werdenden Richtigstellung der Flächenmaße anlangt, so
müssen diese eben hingenommen werden; eine Unmöglichkeit
erscheint nach Vorstehendem nicht gegeben. Auch ist
nicht dargethan, daß gerade im vorliegenden Falle besondere
Umstände vorlägen, welche, von der nicht entscheidenden
vermehrten Arbeit abgesehen, einen Vollzug
der Urkunden vom 23. Mai 1890 unthunlich erscheinen
ließen. Beschl. vom 26. Juli 1890 III 29/90.
Civilprozeßordnung 8 804. Die Erhebung des
Widerspruchs gegen einen Arrest, welcher vor der Konkurseröffnung
gegen den Gemeinschuldner angeordnet und
vollzogen wurde, kommt dem Konkursverwalter zu. Dieser
ist nach der richtigen Auffassung seiner rechtlichen Stellung