Volltext : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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kaufs=  oder  Dererbungspreise  in  den  Jahren  von  1797.  bis  1832.  von  dem
Magistrat  —  in  den  Städten,  welche  einem  Landrathe  untergeordnet  sind,  jedoch
mit  dessen  Zuziehung  —  abgeschätzt  und  von  der  Regierung  festgesetzt.

4.  14.  Die  Abschätzung  soll  sich  allein  auf  die  Gewerbeberechtigung  beschränken,
und  deren  Werth,  so  wie  er  nach  erfolgter  Publikation  dieses  Gesetzes  ermittelt
wird,  feststellen.  Es  sollen  daher  die  etwa  mit  der  Gewerbeberechtigung  in  Verbindung
  verdußerten  oder  vererbten  Realitäten  und  Utensilien,  eben  so  wenig,  als
die  auf  dem  Gewerbsbetriebe  ruhenden  grundherrlichen  oder  Kämmereiabgaben,
welche  mit  fünf  Prozent  kapitalisirt  werden,  zur  Berechnung  gezogen  werden.

6.  15.  Gegen  die  nach  66.  13.  14.  ausgemittelte  und  festgesetzte  Taxe  ist  kein
Rechtsverfahren,  sondern  nur  der  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  für
Handels=  und  Gewerbeangelegenheiten  zulässig.

Blr  6.  16.  Für  jede  einzelne  Klasse  von  ablösungsfähigen  Berechtigungen  wird  aus

inm  Bercch-den  jährlichen  Beiträgen  der  zur  Enrschädigung  Verpflchteten  (G.  17.)  ein  Ab-Elungsfonde
  gesammelt,  und  bei  dem  Magistrat  der  betreffenden  Stadt  verwaltet.


é.  17.  Diese  Beiträge  bestehen  aus  Sechs  Prozent  sährlicher  Zunsen  von  dem
(G.  14.)  festgestellten  Kapitalwerth  einer  Gewerbeberechtigung,  und  werden  Zwanzig
  Jahre  lang  —  von  dem  Tage  der  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Festsetzung
der  Tare  an  gerechnet  —  von  Jedem  emrichtet,  welcher,  ohne  zu  den  Berechtigten
  zu  gehdren,  innerhalb  dieses  Zeitraumes  das  Gewerbe  treibt.  Der  Gewerbetreibende
  zahlt  diesen  Beitrag  jedoch  nur  für  die  Jahre  seines  Gewerbebctriebes,
  welche  innerhalb  des  zwanzigsährigen  Zeitraums  fallen.

6.  18.  Die  Einziehung  der  Ablösungsbeiträge  besorgt  der  Magistrak,  nöthigenfalls
im  Wege  der  Erekurion.  Wo  die  Exekution  auf  die  Summe  eines  ganzjährigen
  Beitrages  aber  fruchtlos  bleibt,  kann  dem  Verpflichteten  die  Fortsetzung  des
Gewerbes  bis  zur  Entrichtung  des  Rückstandes  unrersage,  und  mit  einer  Polizeistrafe
  von  8  bis  14  Tagen  Gefängniß  bedroht  werden.

é.  19.  Die  eingegangenen  Summen  sollen,  wo  es  angehk,  zinsbar  belegt,  und
in  angemessenen  Fristen  von  dem  Magistrat  unter  die  zur  Entschädigung  Berechtigten
  in  gleichem  Verhältnisse  vertheilt  werden.

6.  20.  Nach  dem  Perlauf  des  zwanzigsährigen  Zeitraumes  (§.  17.)  sind  alle
Ansprüche  der  Berechtigten  auf  Entschädigung  erloschen.

6.  21.  Die  Realgläubiger,  welche  etwa  in  Stelle  des  Berechtigten  die  Entschädigung
  in  Anspruch  nehmen  (G.  12.)  treten  dadurch  nur  in  die  Rechte  und
Pstichten  des  Berechtigten.  Sie  müssen  sich,  wenn  der  Betrag  der  Nenfhu,
den  den  ausgemittelten  Kapitalwerth  der  Gewerbeberechtigung  üubersteigen  sollte,
die  Vertheilung  der  Emschädigungsbeträge  nach  der  Priorität  ihrer  Forderungen
unter  sich  gefallen  lassen.  Wenn  dagegen  nach  ihrer  Befriedigung  ein  Ueberschuß
  verbleibt,  so  kommt  derselbe  lediglich  dem  Ablösungsfonds  zu  statten.

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