Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

K  47.

Wird  Konkurs  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Eigenthümers  erkannt,
  so  bedürfen  die  Gläubiger  behufs  der  Befriedigang  aus  dem  Grundstücke
wegen  ihrer  eingetragenen  orderungen  keiner  Anmeldung  oder  besonderen

Ladung.

huf  Ersuchen  des  Konkursrichters  ist  durch  Eintragung  eines  Vermerks
das  Verfügungsrecht  des  eingetragenen  Eigenthümers  aufzuheben  und  die  Zwangsversteigerung
  zu  veranlassen.

KC.  48.

Für  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  gelten  die  Vorschriften  der  S#.  1.
2.  und  3.  des  Aels  zang  erschsen  geiten  zum  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.

Andere  Pfand=  und  8  pothekenrechte,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  21.  Mär  1868.  eingeräumt  sind  oder  künftig  eingeräumt  werden,
haben  mit  Ausnahme  der  gesetzlichen  Pfandrechte,  welche  in  das  Schiffsregister
nicht  einzutragen  sind,  in  Beziehung  auf  Seeschiffe  keine  Gültigkeit.

K.  49.

Für  Seeschiffe  erfolgt  die  Eintragung  von  Verpfändungen  in  das  Schiffsregister
  auf  den  Antrag  des  Rheders  oder  der  Rhederei.

Bei  Seeschiffen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gllhes  vom  21.  März
1868.  erbaut  sind,  muß  der  ersten  Eintragung  eine  öffentliche  Ladung  der  zur
Eintragung  berechtigten  Realgläubiger  und  der  Ausschluß  der  Vorzugsrechte  derjenigen
  vorangehen,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben.

Für  das  Verfahren  sind  die  1.  bis  4.,  Artikel  58.  des  Einführungsesetzes

  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.  mit
Felgenen  Zusätzen  maßgebend:

Die  Ladung  erfolgt  durch  die  erste  Abtheilung  des  Kreisgerichts.  Der
Antrag  ist  erst  nach  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Register  #aläsig.

Die  Bekanntmachung  der  Ladung  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in
das  Amtsblatt  und  in  zwei  vom  Gerichte  zu  bezeichnende  He#ungen,  sowie
durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle.

Nach  ensalgier  Ausschließung  ist  Behufs  Eintragung  der  Realgläubiger  in
das  Schiffsregister,  wie  bei  Regulirung  des  Grund--  und  Hypothekenbuchs,  durch
das  die  Register  führende  Gericht  zu  verfahren.

.  50.

Die  Verhandlungen)  welche  zur  Eintragung  der  bis  1.  Juli  1869.  angemeldeten
  #othern,  und  Realrechte  in  dem  neu  anzulegenden  Grundbuch  erforderlich
  sind,  sind  kosten=  und  stempelfrei.

»  Ein  Gleiches  gilt  von  den  nach  F.  49.  entstehenden  Kosten  für  die  öffentliche
  Ladung  und  Ausschließung.
(Nr.  8135.)  S.  51.