Ar. 11. 85
egierungs-Blatt
für das
Groszhyerzogtum Moelelenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 21. Januar 1918.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 4.) Verordnung, betreffend die Gebühren der Fleischbeschauer und
Trichinenschauer für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen im
Inlande.
I. Abteilung.
(Nr. 4.) Verordnung vom 15. Januar 1918, betreffend die Gebühren der Fleischbeschauer
und Trichinenschauer für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen
im Inlande.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen über die Gebühren der
Fleischbeschauer und Trichinenschauer für die amtliche Untersuchung bei
Schlachtungen im Inlande, was folgt:
81.
An die Stelle der Gebührenordnung für die amtliche Untersuchung bei
Schlachtungen im Inlande in der Anlage zur Verordnung vom 15. Januar 1909
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