Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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schaltungen  und  Nachträge  behufs  des  nachträglichen  Vortrags  in  die  Gemeindeliste  Raum
zu  lassen  ist.  Würden  bei  Einsammlung  der  Haushaltungszettel  einzelne  Nummern  sich
als  ausfallend  ergeben,  so  ist  solches  unter  Angabe  der  Ursache  in  der  Gemeindeliste  besonders
  zu  bemerken.

Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungszettel  können  von  den
Ortsbehörden  auch  freiwillige  Zähler  verwendet  werden,  falls  ortskundige  gewissenhafte
und  befähigte  Einwohner  sich  hiezu  bereit  finden.

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Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungszettel,  welche  spätestens  am  13.  Januar
  zu  beendigen  ist,  sind  dieselben  von  der  Zählungskommission  einer  Prüfung  zu
unterwerfen  und  hat  diese  zunächst  die  nachträgliche  Ergänzung  und  Berichtigung  etwaiger
unvollständiger,  ungenauer  oder  unrichtiger  Angaben  zu  veranlassen.  Hierauf  ist  der
Inhalt  der  Haushaltungszettel  nach  der  Reihenfolge  ihrer  laufenden  Nummern  in  die
Gemeindeliste,  Formular  B,  einzutragen.  Die  Einträge  sind  sodann  ohne  Unterscheidung
der  einzelnen  Gemeindeparzellen  zusammen  zu  rechnen  und  ist  das  Ergebniß  der  Aufnahme
von  der  Zählungskommission  zu  beurkunden.

Die  abgeschlossene  Gemeindeliste  mit  sämmtlichen  Haushaltungszetteln  ist  spätestens
bis  15.  Februar  1873  an  das  Oberamt  eifewen.

Nach  Einlauf  der  Gemeindelisten  hat  Far-  das  Oberamt  zu  prüfen  und  nachzurechnen.
Wo  sich  Anstände  ergeben,  ist  erforderlichenfalls  unter  Zurückgabe  der  betreffenden  Haushaltungszettel
  deren  Ergänzung  und  Berichtigung  anzuordnen.

Hierauf  sind  die  Aufnahme-Ergebnisse  der  einzelnen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks
nach  der  Ordnung  des  Staatshandbuchs  jedoch  ohne  Aufführung  der  Parzellen  in  der
Oberamtsliste  (Formular  C.)  zusammenzustellen  und  ist  das  Ergebniß  vom  Oberamt
zu  beurkunden.

Spätestens  bis  zum  15.  März  1873  ist  die  Oberamtsliste  mit  sämmlichen  Gemeindelisten
  und  Haushaltungszetteln  an  das  statistisch-topographische  Bureau  einzusenden,  bei
welchem  alsdann  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Aufnahmen  des  Viehstandes
sowohl  als  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes,  bei  letzterem  unter  Umrechnung  des
Flächenmaaßes  in  Hektaren,  noch  im  Laufe  des  Jahres  1873  bewirkt  werden  wird.

Die  nöthigen  Formulare,  sowie  die  näheren  Weisungen  zu  Ausführung  dieser  Verfügung
  werden  den  Oberämtern  durch  das  statistisch-topographische  Bureau  zugehen.
Stuttgart,  den  2.  September  1872.
Für  den  Minister  des  Innern:
Präsident  Fleischhauer.  Renner.